— 126 — b) für das Feilbieten von Haushaltungs- und Wirthschaftsbedürfnissen und anderen Waaren von geringerem Werthe (groben Holz-, Eisen-, Thon-, Glas-, Bürstenbinder-, Korbmacherwaaren und dergl.) und diesen gleich- zustellende Gewerbebetriebe bis auf 10-, ausnahmsweise auch bis auf 2.7 ermäßigt werden und soll, falls nicht aus der Art und Weise der Ausübung des Gewerbes (Anzahl der Begleiter und dergl.) oder sonstigen Umständen auf einen größeren, als den bei diesen Gewerben gewöhnlichen Umfang zu schließen ist, für die Gewerbebetriebe zu a und b den Steuersatz von 30 nicht über- schreiten. § 9. Den Mitgliedern von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter= und ähnlichen Gesellschaften, welche aus mindestens vier Personen bestehen und unter einem Vorsteher ihr Gewerbe betreiben, können ermäßigte Steuersätze in gleicher Weise wie den in § 8 unter 2b bezeichneten Gewerbetreibenden bewilligt werden. Die Gewerbescheine für die Vorsteher und die Mitglieder solcher Gesellschaften können in einem Gewerbescheine zusammengefaßt werden. 10. Die Angehörigen solcher außerdeutscher Staaten (8 3), mit denen kein Uebereinkommen dieserhalb getroffen ist, haben auf eine Ermäßigung des Steuersatzes nach Maßgabe der Bestimmung im § 8 unter 1 keinen Anspruch. # 11. Das Finanz-Ministerium kann ausnahmsweise für gewisse Gewerbsarten oder in einzelnen Fällen den Gewerbebetrieb im Umherziehen steuerfrei gestatten und demgemäß die Kreissteuerräthe zur Ertheilung steuerfreier Gewerbescheine ermächtigen. Vorbehalte 12. Insoweit nach der Verfassung und den Gesetzen des Deutschen Reichs oder wegen der nach besonderen Verträgen und Vereinbarungen nichtsächsische Gewerbetreibende auf nichsachsishen Befreiung von der Gewerbesteuer oder auf Ermäßigung derselben für Ausübung des treibenden. Gewerbebetriebs in Sachsen Anspruch haben, wird hieran durch dieses Gesetz nichts geändert. §13. Das Finanz-Ministerium ist ermächtigt, für die Angehörigen solcher Länder, in welchen die diesseitigen Staatsangehörigen minder günstig, als die eigenen Ange- hörigen behandelt und außer Verhältniß zu den von den Angehörigen anderer Länder in Sachsen zu entrichtenden Steuern belastet werden, wie für Diejenigen, welche für Rechnung der Angehörigen solcher Länder ein Gewerbe im Umherziehen in Sachsen betreiben wollen, die Steuer bis auf das Achtfache zu erhöhen. Erstattung # 14. Wegen Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebs, sowie wegen der Steuer. Einstellung, Unterbrechung oder Verminderung des Betriebs im Laufe des Jahres findet eine Erstattung der Steuer für den eingelösten Gewerbeschein oder eines Theiles derselben in der Regel nicht statt.