— 132 — 5. Unteroffiziere, Mannschaften und die ihnen im Range gleichstehenden Militär— personen in der activen Armee, der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve hinsichtlich ihres Militärdiensteinkommens; 6. Diejenigen, welche, ohne in Sachsen ihren Wohnsitz zu haben, lediglich ein Gewerbe im Umherziehen in Sachsen betreiben, hinsichtlich des Einkommens aus diesem Gewerbe; 7. Personen, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege Unterstützung beziehen; 8. Personen unter 16 Jahren, sofern sie in der untersten Classe zu besteuern sein würden; 9. Diejenigen, deren Jahreseinkommen den Betrag von 300 nicht übersteigt, jedoch mit Ausschluß der außerhalb Sachsens wohnenden Besitzer Sächsischer Grund- stücke und Gewerbe-Etablissements, welche das Einkommen aus diesen, wenn dasselbe den Betrag von 300 nicht übersteigt, nach dem für die unterste Classe bestimmten Satze zu versteuern haben. & 7. Das Finanz-Ministerium ist ermächtigt, zeitweilige Ermäßigungen und Befreiungen in Fällen eines außergewöhnlichen Nothstandes und wegen individueller Verhältnisse zu bewilligen. &##.Hinsichtlich des Ortes, wo die Beitragspflicht zu erfüllen ist, gilt Folgendes: 1. Beitragspflichtige, welche in Sachsen wohnen oder sich aufhalten, versteuern ihr gesammtes steuerpflichtiges Einkommen an ihrem Wohnsitze, beziehentlich an ihrem Aufenthaltsorte. 2. Beitragspflichtige, welche in Sachsen weder ihren Wohnsitz, noch einen dauernden Aufenthaltsort haben, versteuern ihr Einkommen aus Sächsischem Grundbesitze oder aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe an dem Orte, wo der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird, ihr Einkommen an Gehalt, Pension oder Wartegeld aber am Sitze der Kasse, von welcher diese Bezüge ausgezahlt werden. 3. Staatsangehörige, welche im Auslande wohnen und Einkommen der unter 2 gedachten Arten aus Sachsen nicht beziehen, versteuern ihr Einkommen an dem Orte, wo sie zuletzt ihren Wohnsitz in Sachsen gehabt haben, und beim Mangel eines solchen am Sitze der Regierung. 4. Die in § 4 bezeichneten Beitragspflichtigen versteuern ihr Einkommen an dem Orte, wo sie ihren Sitz haben. Dafern sie ihren Sitz außerhalb Sachsens, in Sachsen aber eine Generalagentur oder ähnliche Vertretung haben, versteuern sie ihr Einkommen am Sitze dieser Vertretung; andernfalls versteuern sie ihr Einkommen aus Grundbesitz oder aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe da, wo der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird.