— 133 — 5. Wenn nach den obigen Bestimmungen für einen Beitragspflichtigen mehrere Steuerstellen gleichzeitig oder wahlweise zuständig sein würden, sowie überhaupt in zweifelhaften Fällen bestimmt das Finanz-Ministerium die eintretende Steuerstelle. & 9. Die Einkommensteuer ist in den vom Finanz-Ministerium festzusetzenden Terminen zu entrichten. 10. Die Beitragspflicht beginnt mit dem nächsten Termine nach Eintritt des Verhältnisses, durch welches sie begründet wird. Sie erlischt mit dem nächsten Termine nach Wegfall der Voraussetzungen, zufolge deren der Beitragspflichtige in das Cataster aufgenommen worden ist. Eine Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während des Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, ändert an der einmal veranlagten Steuer nichts. &11. Die Steuer wird nach Classen erhoben und die Veranlagung zu den letzteren erfolgt, vorbehältlich der Bestimmung in § 13, nach Maßgabe der Schätzung des jähr- lichen Einkommens der Beitragspflichtigen. 12. Die Steuer beträgt in Classe: bei einem Einkommen: 1. von über 300% bis 400. ½ % 222. 400 500 1.= 333 500 = 600- 2= 4 600 = = y700 346 5. --- 4 700 800 4- 6--800--950- 6- 7 -- 950--1100- 8- 8 --1100--1250- 11- 9.--1250--1400-14- 10.--1400--1600- 17- 11.--1600--1900-22- 12.--1900--2200-30- 13.--2200--2500- 38- 14.--2500--2800-48- 15.--2800--3300-59- 16.--3300--3800-76- 17.--3800--4300-94- 18.--4300--4800-114- 19.--4800--5400-136- 20.--5400--6300-162- 21s--6300--7200-189-