— 137 — 7. Insoweit die den Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehörigen Grundstücke und Gebäude unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, sind sie bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht zu lassen. 8. Die Verminderung des Einkommens aus Grundbesitz durch darauf haftende Reallasten und Auszugsleistungen ist bei der Einschätzung zu berücksichtigen. 19. Für die Berechnung und Schätzung der in § 17 unter b erwähnten Arten des Einkommens gilt insbesondere Folgendes: 1. Beim Einkommen aus Werthpapieren ist eine Erhöhung oder Verminderung des Kurswerthes außer Betracht zu lassen, sofern nicht die Papiere zum Betriebscapitale eines kaufmännischen Geschäfts gehören. 2. Auszugsleistungen, die nicht in Geld bestehen, und andere Naturalgefälle sind nach ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten, nach den in der Umgegend üblichen Preisen zu berechnen. 3. Fortlaufende Unterstützungen sind in der Hand des Empfängers steuerpflichtig, wenn der Geber zu deren Verabreichung sich rechtsgiltig verbindlich gemacht hat oder rechtskräftig verurtheilt ist. § 20. Für die Berechnung und Schätzung der in § 17 unter c erwähnten Arten des Einkommens gilt insbesondere Folgendes: 1. Zum Gehalte oder Lohne gehörige Naturalbezüge, einschließlich der sreien Wohnung, Kost und Dienstkleidung, sind nach ortsüblichen oder, wenn diese keinen An- halt bieten, nach den in der Umgegend üblichen Preisen zu berechnen. 2. Dienstwohnungen sind nach dem bestallungsmäßig oder sonst von der An- stellungsbehörde dafür festgesetzten Betrage in Anrechnung zu bringen; wo eine solche Festsetzung nicht vorliegt, sind die ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten, die in der Umgegend üblichen Miethpreise zu Grunde zu legen. 3. Das Einkommen aus Dienstländereien ist nach denselben Grundsätzen zu beur- theilen, wie das Einkommen aus eigenen Grundstücken. 4. Der bestallungsmäßig oder sonst nach Ermessen der Anstellungsbehörde als Ver- gütung für Dienstaufwand anzusehende Theil des Dienstbezugs, einschließlich der Tage- gelder, unterliegt der Besteuerung nicht. §21. Für die Berechnung und Schätzung der in § 17 unter derwähnten Arten des Einkommens gilt insbesondere Folgendes: 1. Beim Handels= und Gewerbebetriebe ist der Reingewinn nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vor- geschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen; insbesondere gilt dies vom Zuwachs und andererseits von der Abnutzung des Anlage- 1878. 23