— 189 — weniger als 500 Einwohnern mit benachbarten Gemeinden zu einem Einschätzungs- district vereinigt werden; größere Gemeinden können in mehrere Districte zerlegt werden. Das Nähere über die Eintheilung bestimmt das Finanz-Ministerium. & 25. Die Einschätzungscommissionen werden aus dem Bezirkssteuerinspector als Vorsitzendem und 3 bis 6 Mitgliedern zusammengesetzt, welche nach den Vorschriften des § 27 zu wählen sind. Jedem dieser Mitglieder ist für Fälle zeitweiliger Behinder- ung, sowie für den Fall des Ausscheidens im Laufe der Wahlperiode ein Stellvertreter beizugeben. Die Zahl der Mitglieder bestimmt das Finanz-Ministerium; in Districten, welche aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt sind, wird die Zahl der von den Organen der Gemeindeverwaltung zu wählenden Mitglieder der Einschätzungscommissionen auf die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl mit der Maßgabe vertheilt, daß jeder Gemeinde mindestens ein Mitglied zugetheilt wird. § 26. Befindet sich in einem Einschätzungsdistricte ein selbstständiges Gut, so hat der Besitzer desselben der Einschätzungscommission als Mitglied hinzuzutreten und einen Stellvertreter zu bezeichnen. Befinden sich in einem Einschätzungsdistricte mehrere selbstständige Güter, so wählen die Besitzer aus ihrer Mitte ein Mitglied der Einschätzungscommission und einen Stell- vertreter. Für das Verfahren bei der Wahl gelten die Vorschriften in § 27, Abf. 2. Die aus Vorstehendem sich ergebenden Rechte und Pflichten der Besitzer selbst- ständiger Güter werden für juristische Personen durch ihre verfassungsmäßigen, für Kinder unter väterlicher Gewalt und Bevormundete durch ihre gesetzlichen Vertreter, für Ehefrauen durch ihre Ehemänner, für mehrere Besitzer eines Guts durch den im Guts- bezirke wohnhaften, beziehungsweise durch den ältesten und beim Vorhandensein mehrerer Gleichberechtigter durch den im Wege freier Vereinbarung oder durch das Loos zu bestimmenden ausgeübt. Die Besitzer selbstständiger Güter oder deren vorgenannte Vertreter können, un- verheirathete, nicht unter Vormundschaft stehende Frauenspersonen, welche selbstständige Güter besitzen, müssen diese Rechte und Pflichten durch Stellvertreter ausüben lassen. Nur solche Personen können diese Rechte und Pflichten, sei es Kraft eigenen Rechts oder in Vertretung Anderer ausüben, bei welchen die in § 28 erwähnten allgemeinen Bedingungen der Wählbarkeit für Einschätzungscommissionen vorhanden sind. . Für jede Einschätzungscommission, mit Ausnahme der Commissionen für die Städte mit Revidirter Städteordnung, ist ein Mitglied durch den Bezirksausschuß zu wählen; im Uebrigen werden die Commissionsmitglieder, abgesehen von den Ver- tretern der selbstständigen Güter, von den Organen der Gemeindeverwaltung, und zwar 23“