— 141 — Seitenlinie berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Der Zuziehung eines Stellvertreters für das zeitweilig abtretende Commissionsmitglied bedarf es solchenfalls nicht, vielmehr ist das zeitweilig abtretende Mitglied bei Bestimmung der Beschlußfähigkeit als anwesend zu zählen. Wird der Vorsitzende während einer Commissionssitzung vorübergehend an der Führung des Vorsitzes behindert, so kann er denselben auf die Dauer seiner Behinderung einem der übrigen Commissionsmitglieder übertragen. 831. Die Einschätzungscommission hat das Befugniß, über Verhältnisse, welche auf das Einkommen der Beitragspflichtigen von Einfluß sind, von Gerichts= und Gemeinde- behörden auf bestimmte Fragen Auskunft zu erfordern und Hypotheken= und Flur- bücher, Vormundschafts= und Nachlaßacten, sowie die Grundsteuer= und die Communal= anlage-Cataster durch ein beauftragtes Mitglied einzusehen. Dieses Befugniß steht auch dem Bezirkssteuerinspector zu. Je nach Bedarf hat die Einschätzungscommission Sachverständige aus den einzelnen Berufszweigen und geeignete Auskunftspersonen zu ihren Berathungen zuzuziehen; dieselben dürfen jedoch der Beschlußfassung nicht beiwohnen. Innerhalb seines Districts ist Jedermann verpflichtet, auf Erfordern der Einschätzungscommission ohne besondere Vergütung als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor derselben zu erscheinen und deren Fragen, soweit sie im Bereiche seiner Kenntniß liegen, zu beantworten. s 32. Die beim Einschätzungsgeschäfte mitwirkenden Beamten sind vermöge ihres Diensteides verpflichtet, dabei ohne Ansehen der Person und nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren und die aus Anlaß ihrer Mitwirkung zu ihrer Kenntniß ge- langenden Verhältnisse der Beitragspflichtigen streng geheim zu halten. Die Mitglieder der Einschätzungscommission haben dem Bezirkssteuerinspector mittelst Handschlags an Eidesstatt das Gleiche zu geloben. 33. Die Mitglieder der Einschätzungscommissionen erhalten 3./ Tagegelder für eine vom Finanz-Ministerium zu bestimmende tägliche Arbeitszeit. Die von den Bezirksausschüssen gewählten, weder im Districte, noch im Orte der Einschätzung wohnhaften Mitglieder erhalten nach näherer Anweisung des Finanz- Ministeriums die Reisekosten vergütet. IV. Vorbereitung der Einschätzung. 34. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, für Aufstellung der zur Einschätzung erforderlichen Nachweisungen über die innerhalb des Gemeindebezirks ihren Sitz haben- den juristischen Personen, Gesellschaften und Vermögensmassen und über die innerhalb desselben wohnhaften physischen Personen, welche ein eigenes Einkommen haben, in-