— 144 — c) die Nachweisung der Schuldzinsen und der sonstigen, nach § 15, Punkt 3, 5 und? und § 18, Punkt 8 zulässigen Abzüge, welche der Beitragspflichtige bei Be- rechnung seines Einkommens in Anschlag gebracht hat; d) die Versicherung des Beitragspflichtigen, daß er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Sofern es sich um Einkommen handelt, dessen Betrag nur durch Schätzung gefunden werden kann, genügt es, wenn der Beitragspflichtige in die Declaration statt der ziffer- mäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufnimmt, deren die Commission zur Schätzung desselben bedarf, und sich zu jeder etwa erforderlichen Ergänzung dieser Nachweisungen nach Maßgabe der ihm vorzulegenden Fragen erbietet. Hinsichtlich derjenigen Schuldzinsen und Versicherungsprämien, welche integrirende Theile einer nach kaufmännischen Grundsätzen aufgemachten Bilanz bilden, genügt statt der Nachweisung unter c die Bezugnahme auf di sen Umstand. 41. Nach Ablauf der für Abgabe der Declaration bestimmten Frist hat die Gemeindebehörde die eingegangenen Declarationen an den Bezirkssteuerinspector ein- zusenden. Letzterer hat die eingereichten Declarationen und sonstigen Schätzungsunterlagen einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und über die Besitz-, Vermögens-, Erwerbs- und sonstigen Einkommensverhältnisse der Beitragspflichtigen, soweit dies ohne tieferes Eindringen in diese Verhältnisse geschehen kann, möglichst vollständige Nachrichten ein- zuziehen, überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über das in Ansatz zu bringende Einkommen näher zu begründen vermögen, zu sammeln, sodann aber den Zusammentritt der Commissionen zu veranlassen. V. Einschätzungsverfahren. & 42. Der Bezirkssteuerinspector ist berechtigt, von Jedermann über dessen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft zu verlangen. Dasselbe Befugniß steht auch der Einschätzungscommission zu, welche das Recht hat, die zu befragenden Personen zum Erscheinen behufs mündlicher Verhandlung vorzuladen. Die Verweigerung der vom Bezirkssteuerinspector oder von der Einschätzungs- commission verlangten Auskunft, ingleichen das Nichterscheinen der Beitragspflichtigen vor der Einschätzungscommission auf ergangene Vorladung, sofern nicht nachgewiesen wird, daß der Vorgeladene durch unabwendbare Ursachen am Erscheinen behindert war, hat den Verlust des Reclamationsrechts gegen die von der Commission bewirkte Schätzung für das laufende Steuerjahr zur Folge.