— 145 — &3. Die Einschätzungscommissionen haben mit Benutzung aller zu Gebote stehenden Unterlagen bei jedem Beitragspflichtigen den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens desselben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einzuschätzen. Das Ergebniß der Einschätzung ist bei dem Namen des Beitragspflichtigen im Cataster zu verzeichnen. Sofern eine formell genügende Declaration des Beitragspflichtigen vorliegt, ist dieselbe durch Vergleichung mit den sonstigen Unterlagen zu prüfen. Gehen der Commission hierbei Bedenken gegen die Richtigkeit der eigenen Angaben des Beitragspflichtigen über die Höhe seines Einkommens nicht bei, so sind diese der Schätzung zu Grunde zu legen. Liegt dagegen eine formell genügende Declaration nicht vor, oder erachtet die Commission die vorliegende Deelaration für unrichtig, und haben sich die gegen dieselbe obwaltenden Bedenken auch durch die Ergebnisse der von dem Bezirkssteuerinspector etwa vorläufig angestellten Erörterungen nicht erledigt, so kann die Commission nach ihrem Ermessen entweder von dem ihr nach § 42 zustehenden Rechte Gebrauch machen, oder auf Grund ihrer eigenen Kenntniß der Verhältnisse und nach dem Ergebnisse der sonst etwa anzustellenden Erörterungen die Schätzung vornehmen. Sie ist nicht ver- pflichtet, das Vorhandensein von Schuldzinsen und sonstigen an sich zulässigen Abzügen, über welche eine Nachweisung von Seiten des Beitragspflichtigen nicht vorliegt, selbst- ständig zu erörtern. 44. Erachtet der Bezirkssteuerinspector einen Beschluß der Commission dem Gesetze oder den zu demselben gehörigen Vollzugsvorschriften und Instructionen zuwider- laufend, so hat er darüber an das Finanz-Ministerium Bericht zu erstatten und dessen Entscheidung einzuholen. 45. Die endgiltige Feststellung der Cataster erfolgt durch das Finanz-Ministerium. 6 46. Jedem Beitragspflichtigen ist die Steuerelasse, in welche er eingeschätzt worden ist, sowie der Betrag der von ihm zu entrichtenden Steuer durch die Ortssteuer- einnahme mittelst einer verschlossenen Zuschrift bekannt zu machen. Die Zuschrift hat eine kurze Belehrung über das Recht der Recelamation und dessen Voraussetzungen zu enthalten. Denjenigen Beitragspflichtigen, welchen die Zuschrift nicht behändigt werden kann, bleibt überlassen, sich wegen Mittheilung des Einschätzungsergebnisses bei der Orts- steuereinnahme zu melden. Zu diesem Zwecke ist jedesmal eine allgemeine öffentliche Aufforderung zu erlassen. 1878. 24.