— 146 — VI. Nachschätzungen. &47. Wer im Laufe des Steuerjahres beitragspflichtig wird, hat dies binnen drei Wochen, vom Eintritte des die Beitragspflicht begründenden Verhältnisses an gerechnet, der Gemeindebehörde anzuzeigen und ihr auf Erfordern die zur Feststellung seines Steuerbeitrags erforderlichen Angaben zu machen. Auch können die im § 36 erwähnten Arbeitgeber angehalten werden, der Gemeinde- behörde jedesmal vor Eintritt des Steuertermins die Veränderungen, welche im Bestande der von ihnen beschäftigten Personen eingetreten sind, und die Bezüge der neu hinzuge- kommenen auf einem ihnen zu diesem Zwecke zu behändigenden Formulare anzuzeigen. Die im letzten Absatze von § 36 bestimmte Haftung erstreckt sich auch auf diese Anzeigen. Die neu hinzutretenden Beitragspflichtigen sind bis zur nächsten allgemeinen Ein- schätzung von der Gemeindebehörde in die ihrem muthmaßlichen Einkommen entsprechende Steuerclasse einzustellen. VII. Nechtsmittel. s 48. Gegen die Einschätzung steht dem Beitragspflichtigen das Rechtsmittel der Reclamation und dem Bezirkssteuerinspector das Rechtsmittel der Berufung zu. 49. Die Reelamation ist zur Vermeidung der Ausschließung binnen drei Wochen bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich einzubringen. Diese Frist ist von der Behän- digung der in § 46 erwähnten Zuschrift, für Diejenigen aber, welchen dieselbe nicht hat behändigt werden können, von der Bekanntmachung der in § 46 erwähnten Aufforderung ab und für die im Laufe des Steuerjahres neu hinzugetretenen Beitragspflichtigen von der Bekanntmachung des durch die Gemeindebehörde für sie ausgeworfenen Steuer- betrags ab (§ 47) zu berechnen. Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuerjahres, für welches die Einschätzung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden. 8 50. Durch Einwendung der Reclamation wird die Einziehung des auf Grund der angefochtenen Einschätzung ausgeworfenen Steuersatzes, vorbehältlich der späteren Ausgleichung, nicht aufgehalten. & 51. Die Reeclamation kann nur gegen das Gesammtergebniß der Einschätzung gerichtet werden und ist vom Reclamanten unter genauer Angabe der Höhe aller seiner Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge thatsächlich zu begründen. § 52. Reelamationen, welche für versäumt oder nach §§ 39 oder 42 für unzu- lässig zu achten sind, werden von dem Bezirkssteuerinspector zurückgelegt, um nach Be- finden bei der nächstjährigen Einschätzung benutzt zu werden. Dem Reclamanten, welchem hiervon Nachricht zu geben ist, steht gegen diesen Beschluß lediglich eine inner-