— 147 — halb vierzehn Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringende Beschwerde an die Reclamationscommission zu. 53. Die Berufung ist bis zum Ablaufe von acht Wochen von dem Abschlusse des Catasters, und bei Nachschätzungen von der Bekanntmachung des Steuersatzes an den Beitragspflichtigen an, einzulegen. Von derselben ist zunächst dem Beitragspflichtigen mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, binnen vierzehn Tagen bei der Bezirkssteuereinnahme zu erklären, ob er sich dabei beruhigen wolle. Bei nicht rechtzeitigem Eingange der erforderten Erklärung wird die Einschätzung, wie dem Beitragspflichtigen gleichzeitig mit der vorgedachten Aufforderung zu eröffnen ist, in Gemäßheit der Berufung ohne Weiteres abgeändert. Beruhigt sich der Beitragspflichtige nicht, so hat der Bezirkssteuerinspector die ein- gewendete Berufung thatsächlich zu begründen. &54. Die Bescheinigung der zur Begründung eines Rechtsmittels vorgebrachten thatsächlichen Anführungen liegt Demjenigen ob, welcher das Rechtsmittel eingewendet hat. &55. Sovweit die eingewendeten Reelamationen und Berufungen nicht in der vorstehenden Weise (88 52 und 53) Erledigung sinden, sind sie den zu deren Entscheidung zuständigen Behörden vorzulegen. #56. Ueber Rechtsmittel gegen die von den Einschätzungscommissionen bewirkten Einschätzungen entscheidet die Einschätzungscommission, von welcher die angefochtene Einschätzung herrührt. Insoweit sich die Einschätzungscommission von der Richtigkeit der erhobenen Be- schwerden überzeugt, hat sie ihre frühere Schätzung abzuändern. Insoweit sie dagegen das Rechtsmittel für unbegründet erachtet, hat sie dasselbe unter kurzer Bezeichnung der Gründe abzuweisen. Gelangt die Einschätzungscommission zu der Ueberzeugung, daß die Entscheidung von einer Bekräftigung thatsächlicher Angaben durch Versicherung an Eidesstatt abhängig gemacht, oder daß ein Beitragspflichtiger, welcher sich nicht freiwillig dazu erboten, zur Vorlegung der auf seine Erwerbs= oder Vermögensverhältnisse bezüglichen Urkunden und Geschäftsbücher aufgefordert werden muß, so ist das weitere Verfahren und die Entscheidung auf das Rechtsmittel der Reclamationscommission zu überlassen und den Betheiligten hiervon kurze Nachricht zu geben. 6& 57. Dem Recelamanten steht es frei, seine Reclamation durch specielle Darlegung seiner Erwerbs= und Vermögensverhältnisse vor einem Vertrauensausschuß der Ein- schätzungscommission zu begründen. 24