— 150 — *65. Findet der Vorsitzende der Reclamationscommission eine Entscheidung der- selben dem Gesetze oder den dazu gehörigen Vollzugsvorschriften und Instructionen zu- widerlaufend, so hat er dagegen binnen 14 Tagen, von der Bekanntmachung der Ent- scheidung an den Beitragspflichtigen an gerechnet, Beschwerde an das Finanz-Ministerium einzulegen. Dem Beitragspflichtigen ist von der Einlegung der Beschwerde Kenntniß zu geben und ihm die Einbringung einer Gegenvorstellung unter Einräumung einer Frist von acht Tagen nachzulassen. Die Beschwerde des Vorsitzenden der Reclamationscommission hat aufschiebende Wirkung. 66. Wird in den Fällen der §§ 64 und 65 die Beschwerde für begründet erachtet, so wird die angefochtene Entscheidung der Reclamationscommission von dem Finanz-Ministerium abgeändert. § 67. Ueber Beschwerden in Betreff des Verfahrens entscheidet das Finanz- Ministerium. VIII. Zuwiderhandlungen und deren Folgen. 6 68. Wer bei Deelaration seines Einkommens oder des Einkommens eines von ihm zu vertretenden Beitragspflichtigen oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Einschätzung oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten Fragen in Betreff der Erwerbs= oder Vermögensverhältnisse wissentlich solche unrichtige oder unvollständige Angaben erstattet, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind, macht sich der Hinterziehung schuldig. 69. Die Hinterziehung ist mit Geldstrafe, und zwar je nach dem Grade der dabei an den Tag gelegten Böswilligkeit mit dem Vier= bis Zehnfachen des Betrags zu belegen, dessen Hinterziehung unternommen wurde. Die Strafe der Hinterziehung tritt nicht ein, falls der Schuldige, bevor ein Straf- verfahren wider ihn eingeleitet worden ist, seine Angaben an der zuständigen Stelle berichtigt oder vervollständigt. § 70. Mit Geldstrafe bis zu 100 4 kann belegt werden, wer in den zum Zwecke der Einschätzung eines Einkommens, dessen Declaration ihm obliegt, oder in den zum Zwecke der Verhandlung eines Rechtsmittels von ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten Unrichtigkeiten zu Schulden kommen läßt, sofern diese zur Bestraf- ung nach §§ 68 und 69 nicht geeignet sind. &# 71. Mit Geldstrafe bis zu 50 kann belegt werden, wer der Aufforderung zur Einreichung der in §§ 35 und 36 erwähnten Nachweisungen nicht rechtzeitig nachkommt; ingleichen wer der Aufforderung, als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor der