— 151 — Einschätzungscommission seines Districts zu erscheinen, ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet. Die Strafe muß in der Aufforderung ausdrücklich angedroht sein. & 72. Mit Geldstrafe bis zu 504 kann belegt werden, wer die in § 47, Abf. 1 vorgeschriebene Anzeige seines Eintritts in ein die Beitragspflicht begründendes Ver- hältniß unterläßt. 73. Mit Geldstrafe bis zu 100 ist auf Antrag des Verletzten zu belegen, wer der in § 32 vorgeschriebenen Verpflichtung zur Geheimhaltung zuwiderhandelt. & 74. Das Strafverfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Vollzugsvorschriften richtet sich nach den Bestimmungen, welche für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen im Allgemeinen gelten. Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der gericht- lichen Untersuchung ist in Städten, welche die Revidirte Städteordnung angenommen haben, der Stadtrath, in mittlen und kleinen Städten der Bürgermeister und für das platte Land die Bezirkssteuereinnahme zuständig. 75. Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehungen (§8§ 68, 69) in drei Jahren, vom Zeitpunkte der Begehung derselben an gerechnet, bei anderen Zuwiderhand- lungen gegen das Gesetz und die dazu erlassenen Vollzugsvorschriften in drei Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, zu welchem die Zuwiderhandlung begangen worden ist oder die zur Vermeidung einer Zuwiderhandlung vorzunehmende Handlung zu ge- schehen gehabt hätte. Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Strafbescheid die Rechtskraft erlangt oder der Angeschuldigte der Strafe sich freiwillig unterworfen hat. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede zur Verfolgung der Zuwiderhand- lung oder Beitreibung der Strafe vorgenommene amtliche Handlung. § 76. Die wegen Hinterziehung (88 68, 69) erkannten Geldstrafen werden im Falle der Uneinbringlichkeit nach den im Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich für Uebertretungen gegebenen Vorschriften in Freiheitsstrafe umgewandelt. Bei anderen auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen findet eine Umwandlung in Freiheits- strafe nicht statt. §# 77. Beitragspflichtige, welche bei der Einschätzung übergangen oder in eine niedrigere Classe eingeschätzt worden sind, als dies nach ihrem Einkommen zufolge des Gesetzes hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Staatskasse dadurch ent- zogenen Betrags verpflichtet, gleichviel ob eine Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen, als auf fünf Jahre, vom