— 152 — Anfange des Jahres an zurückgerechnet, in welchem die Thatsache der Steuerverkürzung bekannt geworden ist. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über. Die Festsetzung des nachzuzahlenden Betrages erfolgt in Städten durch den Stadt— rath und für das platte Land durch die Bezirkssteuereinnahme. Gegen die auf Nachzahlung der Steuer gerichtete Entschließung steht dem Nach- zahlungspflichtigen innerhalb drei Wochen, von deren Bekanntmachung an gerechnet, das Rechtsmittel der Reclamation offen, welches bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich anzubringen ist. Ueber eine solche Reclamation entscheidet die Reclamationscommission. Es finden darauf die Bestimmungen in 8§§ 62, Abs. 1 bis 3 und 64 flg. Anwendung. IX. Steuererhebung. & 78. Die Erhebung der Steuerbeträge liegt den Gemeinden ob. Dieselben haben die von ihnen zu ernennenden Einnehmer zu vertreten. Für die Erhebung wird eine Gebühr von ein bis vier Procent, für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden nach diesem Gesetze obliegenden Geschäfte eine solche bis zur Höhe von zwei Procent der wirklichen Einnahme aus der Staatskasse gewährt. Die nähere Bestimmung darüber trifft das Finanz-Ministerium. § 79. Wer nach Verlauf von drei Wochen, vom Erhebungstermine an gerechnet, mit seinem Steuerbetrage noch in Rückstand ist, erhält eine schriftliche Mahnung, binnen acht Tagen Zahlung zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist ist die executivische Beitreibung der Rückstände einzuleiten. Gestundung zu gewähren, steht ausschließlich dem Finanz-Ministerium zu. Die Execution ist in Grundstücke nur dann zu vollstrecken, wenn das bewegliche Vermögen des Beitragspflichtigen zur Berichtigung der Steuerschuld unzulänglich ist, auch sonstige Sicherheit nicht gewährt werden kann. Zur Subhastation darf ohne Ge- nehmigung des Finanz-Ministeriums keinesfalls verschritten werden. 80. Steuerrückstände verjähren in drei Jahren, vom Ablaufe des Jahres an gerechnet, in welchem der Steuerbetrag zur Erhebung gestellt worden ist. 81. Außer den in § 62, Abs. 4, § 64, Abs. 2 und § 79, Abs. 11 erwähnten Fällen sind in Einkommensteuersachen Kosten nicht zu entrichten. l#82. Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium betraut ist, tritt mit dem 1. Januar 1879 in Kraft. Das Finanz-Ministerium ist jedoch ermächtigt, die auf die Einschätzungscommissionen und die Vorbereitung der Einschätzung bezüglichen Vorschriften im lll. und IV. Ab-