— 160 — 89. Entfernung der Geleise. Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte nicht weniger als 3,500 m von einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch ein Geleise hinzu, so ist dessen Entfernung von dem zunächst liegenden Geleise von Mitte zu Mitte zu mindestens 4 m anzunehmen. · Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung von Mitte zu Mitte der benachbarten Geleise je zweier Geleispaare ebenfalls mindestens 4m betragen. Die Geleise auf Bahnhöfen sollen nicht weniger als 4,500 m von Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen, und diejenigen, zwischen denen Perrons anzulegen sind, eine Entfernung von mindestens 6 m von Mitte zu Mitte haben. Bei Haltestellen, d. h. Stationen mit beschränktem Betriebsdienst, kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden. 10. Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen. Die Schienen haben aus gewalztem Eisen oder Stahl zu bestehen. Die seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem Halbmesser von 0,014 m beschrieben sein. Die Neigung der Schienen nach Innen muß mindestens ½ der Schienenhöhe betragen. Die Befestigungsmittel, als: Stühle, Schrauben, Nägel u. s. w. sollen an der Innenseite der Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne mindestens 0,038 m unter Schienenoberkante liegen. Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch die Tem- peratur entstehenden Veränderungen der Schienen Rücksicht zu nehmen. * 11. Tragfähigkeit der Schienen. Die Schienen, welche von Lokomotiven befahren werden, müssen so stark konstruirt und unterlagert sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene mindestens 7000 Kilogramm (140 Zollzentner) ruhende oder bewegte Last mit Sicherheit tragen kann. 812. Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben. Die Bahnhöfe sollen, abgesehen von Rangirköpfen und Abzweigegeleisen, in keiner