— 164 — s ————————— ——— — —— 4.7502——— 3 200m — und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 8,820 m Höhe auf 2,820 m Breite und schließt in 4,570 m Höhe mit 1,580 m Breite ab. Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern der Eisenbahnfahrzeuge, nur die Bahnräumer, Sandstreuer, Sicherheitsketten und Kuppel- ungen herabreichen, und zwar die Bahnräumer und Sandstreuer nur in der Breite des Schienenkopfes bis auf 0,050 m Entfernung von letzterem, die Sicherheitsketten und Kuppelungen bis auf 0,075 m über Schienenoberkante. 8 24. Lokomotiven- und Tender-Radstand. Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen.