— 176 — Anlage A. Regulativ, betreffend den Betrieb der Spielkartenfabriken. 1. Wer Spielkarten anfertigen will, hat der Zolldirectivbehörde, in deren Bezirk die Anfertigung stattfinden soll, in den Zollausschlüssen der obersten Landes- finanzbehörde, eine Beschreibung und Zeichnung der Fabrikräume in zwei Exemplaren einzureichen, welche die ganze Anlage und alle einzelnen Gebäude — wenn auch nicht alle Räume derselben zur Kartenfabrikation bestimmt sind — umfassen muß. Die Räume, worin die Fabrikation betrieben wird, müssen, soweit möglich, unter Angabe des speciellen Fabrikationstheiles, für welchen jeder einzelne Raum bestimmt sein soll, be- sonders bemerkt werden. Ein Exemplar wird mit dem Genehmigungsvermerk versehen und dem Fabrikanten zurückgegeben. Die Fabrikanlage und die einzelnen Räume derselben müssen derart beschaffen sein, daß die steuerlichen Revisionen dem Zwecke entsprechend ohne Schwierigkeiten ausgeführt werden können. Von dem Beginn des Betriebs ist der Steuerbehörde spätestens an dem vorhergehenden Werktage Anzeige zu machen. Die Inhaber bestehender Anlagen zur Anfertigung von Spielkarten sind ver- pflichtet, vor dem 1. Januar 1879 mit der im § 5, Absatz 3 des Gesetzes vorgeschrie- benen Anzeige eine den vorstehenden Vorschriften entsprechende Beschreibung und Zeichnung einzureichen, sofern eine solche nicht bereits früher für die Zwecke der Kon- trolirung einer landesgesetzlichen Spielkartensteuer eingereicht worden ist. & 2. Eine Verlegung, Erweiterung oder Veränderung der declarirten Fabrik- einrichtung darf nur nach vorgängiger Genehmigung der mit der steuerlichen Aufsicht über die Fabrik beauftragten Amtsstelle vorgenommen werden. Von Besitzveränder- ungen muß der Besitznachfolger dieser Amtsstelle spätestens binnen 4 Wochen nach dem stattgefundenen Wechsel Anzeige machen. 3. Die Fabrikanten sind gehalten, von jeder Sorte Spielkarten, welche sie zu verfertigen beabsichtigen, ein Musterspiel bei der Steuerbehörde niederzulegen. Die- selben haben ferner einem der Steuerbehörde vorher anzuzeigenden Blatte jedes Spieles ihre Firma oder ein von der Steuerbehörde genehmigtes Fabrikzeichen aufzudrucken. & 4. Sämmtliche Arbeiten der Kartenfabrikation sind ausschließlich in den ge- nehmigten, beziehungsweise angesagten Fabrikräumen auszuführen. Auf Antrag zuver- läßiger Fabrikanten kann jedoch von der im § 1 bezeichneten Behörde unter folgenden