— 177 — Bedingungen gestattet werden, daß die vorgearbeiteten (schwarz oder blau gedruckten) Karten von den dazu bestimmten Arbeitern in ihren Wohnungen kolorirt werden: a) die Genehmigung erfolgt auf Widerruf; b) die zum Koloriren ausgegebenen Karten sind binnen einer bei der Ausgabe zu bestimmenden angemessenen Frist in voller Anzahl, mit Einschluß der etwa bei dem Koloriren oder sonst verdorbenen an den Fabrikanten zurückzuliefern; c) der Fabrikant hat nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein Contobuch zu führen, welches die Anzahl und Gattung der an die einzelnen betheiligten Ar- beiter ausgegebenen Karten, die Zurücklieferungsfrist und das Datum der Ausgabe und der erfolgten Zurücklieferung enthält und den Steuerbeamten zur Einsicht vorzulegen ist. 65. Fertige ungestempelte Spielkarten dürfen nur in einem der Steuerbehörde angezeigten, gegen Entwendung gesicherten Behältnisse niedergelegt werden, welches von dem Fabrikanten sorgfältig unter Verschluß zu halten ist. §6. Die zum Absatze im Bundesgebiete bestimmten Kartenspiele sind der Steuer- behörde behufs der Stempelung mit einer in zwei Exemplaren einzureichenden Anmeld- ung vorzuführen, welche die Anzahl und Blätterzahl der abzustempelnden Kartenspiele enthalten muß. Das eine Exemplar erhält der Fabrikant, mit der Steuerquittung ver- sehen, als Belag für seine Buchführung (5 8) zurück. Versendungen ungestempelter Spielkarten nach Orten im Bundesgebiete sind nur behufs Aufnahme der Karten in die auf Grund des § 26, Nr. 3 des Gesetzes bewilligten Ausfuhrlager zulässig. In diesem Falle finden die unter § 7 für die Ausfuhr aus dem Bundesgebiete ertheilten Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß von dem Begleitschein-Erledigungsamt die Ausgangsabfertigung der Spielkarten erst vorgenommen werden darf, nachdem die Anmeldung derselben bei der zuständigen Behörde in den Zollausschlüssen bescheinigt ist. &# . Die zur Ausfuhr aus dem Bundesgebiete bestimmten Karten sind der Steuer- behörde anzumelden und nach genauer Revision unter Aufsicht derselben zu verpacken. Gegen Uebernahme der Verpflichtung für die Stempelsteuer und Sicherstellung der letzteren erfolgt die Abfertigung auf Uebergangs= bezw. Begleitschein oder, falls die Spielkarten von dem Sitze eines Grenzzollamts unmittelbar in das Ausland geführt werden, auf Ausgangsdeclaration. Für die Ausfuhr der in den Zollausschlüssen gefer- tigten Karten kommen die Bestimmungen zur Anwendung, welche für die Ausfuhrlager gelten (Ziffer V, A 2 der Ausführungsvorschrift). Sollen inländische Karten aus einem Theile des Bundesgebietes in den andern durch das Ausland oder durch die von der Zollgrenze ausgeschlossenen Theile des Bun-