— 178 — desgebietes versendet werden, so ist das bei dergleichen Waarenversendungen überhaupt vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. Ungestempelte Spielkarten, welche an den inländischen Fabrikanten zurückgesendet werden, können ohne Abstempelung in das Verschlußlager unter Anschreibung in Zu— gang (8 8) wieder aufgenommen werden, wenn ihre Herstellung in der Fabrik und die Versendung aus dem Bundesgebiete erwiesen wird. & S Ueber die verfertigten Karten ist der Fabrikant gehalten, zwei Bücher zu führen und solche zur Einsicht der Steuerbeamten in der Fabrik offen zu legen. Für die Richtigkeit der Buchung und für die jederzeitige Uebereinstimmung des Bestandes an fertigen Spielkarten (§ 5) ist der Fabrikant verantwortlich. Das eine Buch hat auf der linken Seite den gesammten Zugang an Spielkarten und auf der rechten Seite den Abgang durch Stempelung, Ausfuhr aus dem Bundesgebiete oder Versendung behufs Aufnahme in ein Ausfuhrlager ungestempelter Karten (8 26, Nr. 3 des Gesetzes) nachzuweisen. Die Anschreibungen hinsichtlich der Karten, welche in dem unter § 5 er- wähnten Behältnisse niedergelegt werden, sind sofort nach der Aufnahme bezw. Ent- fernung der Karten zu bewirken. Sind Karten unmittelbar nach deren Fertigstellung zur Stempelung, zur Ausfuhr aus dem Bundesgebiete oder Aufnahme in ein Ausfuhr- lager ungestempelter Karten (§ 26, Nr. 3 des Gesetzes) gelangt, ohne zuvor in das unter § 5 erwähnte Behältniß aufgenommen zu sein, so muß dies in dem Buche verzeichnet sein. Das zweite Buch ist zum speciellen Ausweise über die gestempelten Karten be- stimmt, und muß auf der linken Seite den Zugang an gestempelten Spielkarten, und auf der rechten Seite den Abgang durch Verkauf und Versendung nachweisen. Bei allen Eintragungen muß das Datum, wann der Zugang und Abgang geschehen, bemerkt, und bei dem Verkauf und der Versendung der gestempelten Spielkarten müssen Name und Wohnort des Käufers resp. Empfängers genau angegeben werden. Den revidirenden Beamten sind die vorhandenen fertigen Karten einschließlich der überzähligen und Ausschußblätter sämmtlich vorzulegen (§ 14 des Gesetzes). §&9. Die bei der Fabrikation vorkommenden überzähligen und Ausschußblätter müssen gesammelt, in dem der Steuerbehörde hierzu angemeldeten Behältnisse unter Verschluß gebracht und die Ausschußblätter in der von der Steuerbehörde zu bestim- menden Zeit unter Aufsicht der kontrolirenden Beamten sämmtlich unbrauchbar gemacht werden. In der Regel geschieht dies dadurch, daß die Blätter in der Mitte eingeschnitten werden. Auf den Antrag des Fabrikanten kann die oberste Landesfinanzbehörde ein anderes, gegen den Gebrauch der Blätter zum Kartenspiel völlig sicherndes Mittel zu- lassen. In allen Fällen sind die Aßblätter, und bei Spielkarten, welche solche nicht enthalten, 4 andere Blätter, welche der Reichskanzler zu bestimmen hat, wenn sie als Ausschußblätter ausgesondert werden, zu vernichten.