— 205 — Apothekeninhaber, die von jetzt an Oesterreichische Apothekergehilfen, die nicht im Besitze des vorgedachten Zeugnisses sind, als Gehilfen annehmen, sind um 30 bis 150 Mark zu bestrafen. Dresden, am 24. August 1878. Ministerium des Innern. Für den Minister: Körner. Pfeiffer I. Letzte Absendung: am 11. September 1878.