— 213 — Kammern eine andere Art der Aufbringung gewählt wird, nach dem Maßstabe des in Gemäßheit § 174 und § 21 des Einkommensteuergesetzes eingeschätzten Einkommens gleich der Einkommensteuer erhoben. IV. §28, Absatz 2 des Gesetzes vom 8. März 1838, einige Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend (Seite 266 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), sowie die Verordnung vom 12. October 1841 (Seite 232 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841), insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung nicht bereits abgeändert oder durch die spätere Gesetz- gebung von selbst außer Kraft getreten sind, werden aufgehoben. Der Bedarf für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande, insoweit solcher nicht aus deren eigenem Vermögen oder aus Zuflüssen und Fonds, welche für dieselben bestimmt sind, gedeckt werden kann, oder nicht aus der Staatskasse bestritten wird, ist von den Mitgliedern dieser Kirchen= und Schulgemeinden nach den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 als Zuschlag dieser Steuer aufzubringen. Das Ministerium des Cultus wird ermächtigt, im Wege der Verordnung den Er- hebungsfuß nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse der Katholiken in den Erblanden zu modificiren, auch ausnahmsweise einen anderen Erhebungsfuß auszumitteln und anzunehmen. Von der Anlagenverpflichtung des Absatz 2 sind befreit die in § 8 sub b unde des Gesetzes vom 12. December 1855 (Seite 659 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) genannten Personen, soviel jedoch die Schulanlagen betrifft, mit der in § 7, Absatz 4 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 (Seite 350 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) bestimmten Beschränkung. Hierüber wird das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ermächtigt, denjenigen Parochianen, welche außerhalb der Meile vom Kirchort oder innerhalb einer Stunde von der Grenze wohnen, und daher hauptsächlich ausländische Kirchen benutzen, sowie in dringenden Fällen ausnahmsweise die Anlage zu mindern oder zu erlassen. V. Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts beauftragt werden, tritt mit dem 1. Januar 1879 in Kraft. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 2. August 1878. Albert. , Herrmann von Nostitz-Wallwitz. « Carl Friedrich von Gerber.