— 214 — M 69. Gesetz, das Disciplinarverfahren gegen städtische Beamte betreffend; vom 23. August 1878. Wig, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. verordnen hiermit unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 1. Das Disciplinarverfahren gegen Rathsmitglieder in Städten mit Revidirter Städteordnung, ingleichen gegen die auf Lebenszeit angestellten Bürgermeister in Städten, wo die Städteordnung für mittlere und kleine Städte eingeführt ist, sowie endlich in beiderlei Städten gegen diejenigen städtischen Unterbeamten, welche auf Lebenszeit angestellt sind, oder rücksichtlich deren das ihnen gegenüber vorbehaltene Kündigungsrecht später erloschen ist, richtet sich nach den in § 15 fg. des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 (Seite 242 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) getroffenen Bestimmungen, insofern nicht die folgenden Paragraphen ab- ändernde oder ergänzende Vorschriften enthalten. #2. Die Disciplinarkammer ist für Untersuchungen gegen städtische Beamte durch zwei vom Könige aus den noch im Dienste stehenden oder in den Ruhestand getretenen städtischen Beamten des Landes ernannte Mitglieder zu verstärken. Die Ernennung derselben erfolgt auf die Zeit von fünf Jahren. Die mündliche Verhandlung und Entscheidung geschieht im einzelnen Falle durch vier Mitglieder, unter denen sich einer der im ersten Absatze dieses Paragraphen bezeichneten städtischen Verwaltungsbeamten befinden muß. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden die entscheidende Stimme zu. f 3. Der Disciplinarhof ist für Untersuchungen gegen städtische Beamte durch zwei vom Könige aus den noch im Dienste stehenden oder in den Ruhestand getretenen städtischen Beamten des Landes ernannte Mitglieder zu verstärken. Die Ernennung derselben erfolgt auf die Zeit von fünf Jahren. Die mündliche Verhandlung und Entscheidung im einzelnen Falle geschieht durch fünf Mitglieder, unter denen sich einer der im ersten Absatze bezeichneten städtischen Verwaltungsbeamten befinden muß. # 4. Bei dem Verfahren gegen Rathsmitglieder hat, anstatt der in § 31 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 genannten Anstellungsbehörde die Aufsichtsbehörde das zu