— 216 — und der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft in Liquidation ist mit Genehmigung der Regierung des Fürstenthums Reuß ä. L. auf Grund des zwischen Vertretern des Finanz-Ministeriums und der genannten Eisenbahngesellschaft unter dem 11. Mai 1876 vereinbarten vorläufigen Abkommens der in der Generalver— sammlung der Gesellschaft vom 7. Juni 1876 gefaßten Beschlüsse und der von der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen laut der ständischen Schrift vom 30. Juni 1876 ertheilten Ermächtigung nachstehender Vertrag abgeschlossen worden. 1. Es verkauft die Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft, derzeit in Liquidation, die ihr gehörige Eisenbahn von Greiz nach Brunn sammt allem Zubehör an Betriebs— mitteln, Ausrüstungsgegenständen, Inventarien und Vorräthen, sowie allen der Gesell— schaft gehörigen Immobilien und derselben zustehenden dinglichen und persönlichen Rechten, einschließlich der Rechte und Klagbefugnisse, welche die Gesellschaft auf eigen— thümliche Erwerbung der zu ihren Eisenbahnanlagen verwendeten Grundstücke etwa erlangt hat, nebst den für diese Rechte etwa bestellten Sicherheiten, Dispositions- beschränkungen und Cautionshypotheken an den Staatsfiscus im Königreiche Sachsen und zwar nach dem Stande vom 1. Januar 1876. Die Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft beantragt hiermit, daß ihr gesammter Grundbesitz nebst allen ihr etwa zustehenden dinglichen Rechten auf den Staatsfiscus im Königreiche Sachsen als dermaligen Eigenthümer überschrieben werde, indem sie auf Benachrichtigung hiervon allenthalben verzichtet. Gleichzeitig verpflichtet sie sich auf Verlangen des Königlich Sächsischen Finanz- Ministeriums jederzeit und unweigerlich die vorstehende Erklärung soweit nöthig, in An- sehung der näheren Bezeichnung der davon betroffenen Grundstücke zu vervollständigen und in zur Ueberschreibung etwa erforderlichen Urkunden zu wiederholen. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Königlich Sächsische Staatsfiscus, alle diejenigen Verpflichtungen, welche der Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Grund- besitzerin und Eisenbahnunternehmerin im Laufe der Expropriation rechtlich auferlegt und von ihr laut Expropriationsacten gerichtlich und vergleichsweise übernommen worden sind, zur eigenen Erfüllung zu übernehmen. 2. Ausgeschlossen von dem Verkaufe bleiben