— 217 — a) das am 1. Januar 1876 im Eigenthume der Gesellschaft befindlich gewesene, noch nicht verlegte Oberbaureservematerial, b) die zu demselben Zeitpunkte im Eigenthume der Gesellschaft befindlich gewesenen Reservestücke für Betriebsmittel, c) das für Zwecke des Gesellschafts-Directoriums beschaffte Expeditionsinventar, soweit solches nicht im Stationsgebäude des Bahnhofes zu Greiz untergebracht gewesen ist, d) die am Bahnhofe zu Greiz gelegene, zu Bahnzwecken nicht benutzte Feldparzelle Nr. 249 des Flurbuchs für die Stadt Greiz. 3. Desgleichen gehen auf den Staatsfiscus im Königreiche Sachsen nicht mit über, sondern verbleiben der Gesellschaft zur freien Verfügung a) der vorhandene Reservefonds, b) der vorhandene Erneuerungsfonds nebst dem zu den Beständen desselben gehören— den alten Materiale, c) die von der Gesellschaft für Bauzwecke reservirten Baarbestände, alles in der Höhe, wie sich solches nach dem Rechnungsabschlusse auf das Jahr 1875 her- ausstellt. Dagegen hat auch die Gesellschaft ihre Passiven ohne Ausnahme aus eigenen Mitteln zur Erledigung zu bringen, namentlich hat sie die von ihr aufgenommenen Handdarlehne, soweit sie nicht bereits zurückgezahlt worden sind und das aus dem Bau der Bahn herrührende Deficit zu tilgen, auch hat sie die dem Bauconto zur Last fallenden Kosten für Herstellungen und Anschaffungen, welche vor dem 1. Januar 1876 bewirkt oder begonnen worden sind, aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Außerdem verpflichtet sie sich, an den Königlich Sächsischen Staatsfiscus zur Schad- loshaltung wegen der von demselben nach Punkt 5 übernommenen Verpflichtung einen Betrag von Sechs und dreißig Tausend Mark —. baar herauszuzahlen. 4 Der Königlich Sächsische Staatsfiscus gewährt für die Abtretung der Greiz-Brunner Eisenbahn als Kaufpreis den Actionären der Gesellschaft für eine jede der emittirten Dreitausend Achthundert Stück Actien der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft à 100 Thlr. — 300 s nominal eine Königlich Sächsische Schuldverschreibung über Neun Mark dreiprocentige jährliche Rente im Capitalbetrage von Dreihundert Mark.