— 227 — 6 Eine Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während des Jahres, 8 8 10 des für welches die Veranlagung erfolgt ist, bleibt auf die einmal veranlagte Steuer selbst dann ohne Einfluß, wenn eine Einkommensquelle neu zuwächst oder wegfällt. Dafern jedoch das Einkommen ganz wegfällt oder soweit herabsinkt, daß nach § 6 des Gesetzes Befreiung Platz greift, erlischt die Beitragspflicht mit dem auf das betreffende Ereigniß zunächst folgenden Steuertermine. Als veranlagt gilt die Steuer, sobald das Cataster von der Commission ab- geschlossen, und bei Nachschätzungen, sobald die Bekanntmachung des Steuersatzes an den Beitragspflichtigen erfolgt ist. +& 7. Die unter A angefügte Hilfstafel weist die Steuerclassen bis zu einem Ein- kommen von 1,000,000 %% und die für dieselben sich ergebenden Steuersätze nach. Bei höheren Einkommen. ist die einschlagende Steuerclasse auf Grund von § 12, Abs. 2 des Gesetzes zu ermitteln und die Steuer zu 3 vom Hundert nach der unteren Grenze der Steuerclasse zu berechnen. 6#. Zu den in § 17 unter b des Gesetzes bezeichneten Einkünften sind auch die Erträgnisse von im Auslande gelegenen Haus= und anderen Grundstücken und Gewerbe- etablissements, ingleichen die Kohlenzehnten zu rechnen. Unter die daselbst unter c gedachte Kategorie gehören die Diensteinkünfte der im Staats-, Hof-, Gemeinde-, Kirchen= oder Privatdienste angestellten Beamten und Bediensteten, sowie die Löhne und sonstigen Dienstbezüge der Gewerbsgehilfen, aller in ständigem Lohne beschäftigten Arbeiter und des Gesindes. Tantieèmen und Ortszulagen, soweit diese letzteren nicht von der Anstellungsbehörde ausdrücklich als Vergütung für Dienstaufwand bezeichnet sind, ingleichen fortlaufend gewährte Gratificationen, ferner durch Vertrag oder Herkommen dem Betrage nach bestimmte, zu gewissen Zeiten unter dem Namen von Geschenken zu gewährende Vergütungen sind den Diensteinkünften und Dienstbezügen dieser Personen zuzurechnen und daher ebenfalls in die Kategorie c ein- zustellen. Die Zinsen der im Handel und Gewerbe angelegten eigenen Capitalien sind zu den Einkünften aus dem Handels= und Gewerbebetriebe (Kategorie d) zu rechnen. §6#9. In der Beilage B ist die Eintheilung der Steuerbezirke des Landes in Ein= Zu s8 24 u. 25 schätzungsdistricte enthalten und für jeden District die Zahl der nach § 27 des Gesetzes zu wählenden Mitglieder der Einschätzungscommission bestimmt, auch angegeben, wie viel Mitglieder die einzelnen Gemeinden in die Einschätzungscommissionen zu wählen haben. * 10. Die zur Vertretung der selbstständigen Güter den Einschätzungscommissionen hinzutretenden Mitglieder, beziehentlich deren Stellvertreter sind zur Theilnahme an den Geschäften der Einschätzungscommissionen nicht nur berechtigt, sondern auch ver- 37“; Gesetzes. Zu § 12 des Gesetzes. Zu § 17 des Gesetzes. des Gesetzes. Zu § 26 des Gesetzes. —