— 281 — Stunde der Betrag v von 50 . für jede Versammlung iedoch mindestens 1 Mark zu berechnen ist * ½ Die Vergütung der sueisiefen, welche den von den #ezusausschisfe gewählten, weder im Districte noch im Orte der Einschätzung wohnhaften Mitgliedern oder Stell. vertretern derselben gewährt wird, beträgt für Hin- und Rückreise zusammen, insoweit die Eisenbahn benutzt werden kann, 1 Mark auf je 5 Kilometer, insoweit dies nicht der Fall, 3 Mark auf je 5 Kilometer Entfernung zwischen dem Wohnorte und dem Sitzungsorte dergestalt, daß eine Entfernung von weniger als 5 Kilometer oder der bei der Theilung der Kilometerzahl durch 5 verbleibende e Rest mit 5 Kilometern in Ansatz gebracht wird. &22. Der Gemeindebezirk im Sinne von § 34 des Geseges umfaßt auch die Zu § 34 des selbstständigen Güter, welche mit der angrenzenden politischen Gemeinde eine Steuer-= Fesetzes. gemeinde im Sinne des Grundsteuergesetzes bilden. * 2. Zur Aufstellung der Hauslisten ist das unter C anliegende Schema zu Zuss 34 u. 35 benutzen. dedes Gesetzes. Für jedes Haus ist eine besondere Liste aufzustellen, in nelhe a) die Bewohner des Hauses, einschließlich der Aftermiether und Schlafstellen- miether, b) juristische Personen, Stiftungen, Anstalten, Personenvereine, Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berggewerkschaften, für welche in dem Grundstücke ein Geschäftslocal ge- halten wird, ingleichen 6 c) diejenigen Personen, welche in demselben Gewerbe irgend welcher Art betreiben. aber anderwärts wohnen — und zwar letztere unter genauer Angabe ihrer Wohnung — aufzunehmen sind. —- Wegzulassen sind nur: 1. die nach § 6, unter 1, 2 und 3 des Gesetzes von der Einkommensteuer Befreiten; 2. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben oder Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie Verfügung zusteht; « 3. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein eigenes Vermögen und keinen eigenen Erwerb haben, auch nicht im Geschäfts- oder Gewerbebetriebe ihrer Eltern als Gehilfen thätig sind, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von ihren Eltern und zwar ohne Gegenleistung beziehen, sowie die unter gleichen Vor- aussetzungen im Hause von Verwandten lebenden, nicht selbstständigen Personen;