Zu § 40 des Gesetzes. Zu § 40 des Gesetzes. — 236 — Declarationsaufforderung nicht zugesendet werde, es freistehe, eine Declaration über ihr Einkommen innerhalb einer festzusetzenden Frist bei der Gemeindebehörde einzureichen, zu welchem Behufe von derselben Deelarationsformulare unentgeltlich auf Verlangen verabfolgt werden würden. In dieser Bekanntmachung sind gleichzeitig alle Vormünder, ingleichen alle Ver- treter von Stiftungen, Anstalten, Personenvereinen, liegenden Erbschaften und anderen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Vermögensmassen aufzufordern, für die von ihnen bevormundeten Personen beziehentlich für die von ihnen vertretenen Stiftungen, Anstalten 2c., soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen haben, Declarationen bei der Gemeindebehörde auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderungen nicht zugehen sollten. 34. Die Derclaration des steuerpflichtigen Einkommens ist von den einzelnen Beitragspflichtigen unter Benutzung des ihnen zugefertigten oder auf Verlangen von der Gemeindebehörde verabfolgten Declarationsformulars zu bewirken. Falls der Beitragspflichtige nicht auf eine nach kaufmännischen Grundsätzen auf- gemachte Bilanz Bezug nimmt, sind die Schuldzinsen, sowie die verschiedenen, nach § 15, Punkt 3, 5 und 7 und § 18, Punkt 8 des Gesetzes zulässigen Abzüge, welche der Beitragspflichtige in Abrechnung bringt, ihrer Höhe nach in der Declaration genau an- zugeben. « Ist nach dem Gesetze das steuerpflichtige Einkommen nach dem Durchschnitte der letzten drei Wirthschafts- beziehentlich Geschäftsjahre zu bemessen, so sind auch die der betreffenden Einkommensquelle entsprechenden zulässigen Abzüge, ingleichen die Bewirth- schaftungs-, Reparatur= und Unterhaltungskosten, die Geschäftsspesen und die zum Geschäfts= und Gewerbebetriebe gemachten Aufwendungen nach dem Durchschnitte der- selben Jahre in Anschlag zu bringen, welche für die Bemessung des Einkommens maß- gebend sind. Ist das steuerpflichtige Einkommen nach den Ergebnissen des letzten Kalenderjahres zu ermitteln, so sind diese Abzüge ebenfalls nach den Ergebnissen dieses Jahres anzunehmen. Kann das jährliche Einkommen nur unter Anhalt an die Ergeb- nisse seit der Zeit seines Bestehens oder unter Anhalt an den Stand zur Zeit der Einschätzung ermittelt werden, so sind auch die Abzüge unter Zugrundelegung der wirklichen Ergebnisse während desselben Zeitraums beziehentlich in Anlehnung an ihren Stand zur Zeit der Einschätzung zu veranschlagen. 35. Die von den Beitragspflichtigen ausgefertigten Declarationen sind innerhalb der in der Aufforderung zur Abgabe der Deelaration gesetzten oder auf Ansuchen verlängerten Frist an die Gemeindebehörde, welche die Aufforderung erlassen hat, abzugeben.