— 237 — Den Beitragspflichtigen ist gestattet, ihre Declarationen verschlossen an die Gemeinde- behörde einzureichen. Der Gemeindebehörde ist die Eröffnung der verschlossen eingereichten Declarationen nicht gestattet, wenn sich Name und Wohnung des Declaranten auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Einkommens- Deelaration bezeichnet ist. Auf den eingegangenen Declarationen beziehentlich auf den Umschlägen der verschlossen eingereichten Declarationen ist der Tag des Eingangs von der Gemeindebehörde zu notiren. 36. Die Gemeindebehörden des platten Landes, welchen die Anlegung der Ortscataster nicht übertragen ist, haben die eingegangenen Declarationen, sobald die Fristen zur Abgabe der Declarationen für sämmtliche Beitragspflichtige abgelaufen sind, und spätestens bis zum 31. December an den Bezirkssteuerinspector einzusenden. Die übrigen Gemeindebehörden des platten Landes sowie die Stadträthe haben die eingegangenen Declarationen den Ortscatastern beizufügen und letztere mit sämmtlichen Unterlagen (Hauslistenbänden, Lohn= und Beamtenlisten 2c.) spätestens bis zum 10. Januar an den Bezirkssteuerinspector einzureichen. 37. Die Innehaltung der geordneten Fristen wird den Gemeindebehörden zur besonderen Pflicht gemacht. Versäumnisse ziehen unnachsichtlich eine Ordnungsstrafe von zehn Mark nach sich, die bei weiterer Säumniß von 5 zu 5 Tagen um je zehn Mark sich erhöht. Die Bezirkssteuereinnahmen sind verpflichtet, diese Ordnungsstrafen, nachdem die- selben verfallen, ohne Weiteres einzuziehen. 9 38. Die Einschätzungscommissionen haben ihre Sitzungen möglichst innerhalb der Districte, für welche sie bestellt sind, abzuhalten. Der Vorsitzende der Einschätzungscommission ist jedoch auch berechtigt, die Commission nach einem außerhalb des Einschätzungsdistricts gelegenen Orte zusammenzuberufen. Sofern von diesem Rechte Gebrauch gemacht wird, ist den in dem betreffenden Einschätzungs- districte wohnhaften Commissionsmitgliedern oder deren zur Sitzung einberufenen Stell- vertretern die Zeit, welche auf die Zurücklegung des Weges von ihrem Wohnorte bis zum Sitzungsorte zu verwenden ist, für die Berechnung der ihnen zu gewährenden Tagegelder (§ 21) auf jeden Tag, an welchem sie zur Erledigung des Einschätzungs- Zu § 41 des Gesetzes. Zu § 41 des Gesetzes. Zu § 41 des Gesetzes.