Zu § 41 des Gcsetzes. Zu 8§ 43 fg. des Gesetzes. Zu § 46 des Gesetzes. — – –4 238 — geschäfts oder der gegen die Einschätzungen eingewendeten Rechtsmittel versammelt sind, der wirklichen Sitzungszeit hinzuzuschlagen. Auf Reisekostenvergütung haben die im Einschätzungsdistricte wohnhaften, nach einem außerhalb dieses Districts belegenen Orte zur Commissionssitzung berufenen Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder keinen Anspruch. & 39. Die Gemeindebehörde des Orts, in welchem eine Einschätzungscommission ihre Sitzungen hält, hat derselben, dafern der Ort zu dem Einschätzungsdistricte gehört, für welchen die Commission bestellt ist, oder dieser Einschätzungsdistrict einen Theil des betreffenden Orts bildet, nicht nur zu den Sitzungen, sondern auch zu den Vor= und Nacharbeiten ein geeignetes Geschäftslocal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und für dessen Reinigung, Beheizung und Beleuchtung Sorge zu tragen, ohne daß deshalb eine besondere Vergütung aus der Staatscasse gewährt wird. Ist ein Ort in mehrere Einschätzungsdistricte zerlegt, so hat die Gemeindebehörde diese Verpflichtung für jeden District besonders zu erfüllen. 40. Die Einschätzung der einzelnen Beitragspflichtigen ist nach Maßgabe der demnächst zu veröffentlichenden Instruction zu bewirken. # 41. Die Ergebnisse der Einschätzung sind den Beitragspflichtigen mittelst einer nach dem unter M anliegenden Schema zu erlassenden Zuschrift von der Gemeindebehörde, sobald derselben die approbirten Ortscataster zugegangen, durch die Ortssteuereinnahme verschlossen kostenfrei bekannt zu machen. Im Falle der Festsetzung weiterer Steuertermine wegen der Erhebung von Steuer- zuschlägen (8 5, Abs. 2) wird das Schema M durch ein anderes Schema ersetzt werden. Hat ein Beitragspflichtiger den Wohnort oder Aufenthaltsort, in welchem er ein- geschätzt worden, verlassen und seinen Aufenthalt an einem der Gemeindebehörde bekannten anderen Orte innerhalb Sachsens genommen, so ist der für ihn bestimmte Steuerzettel der Gemeindebehörde seines neuen Wohn= oder Aufenthaltsorts zu über- senden und ihr die Bekanntmachung, Erhebung und zuwachsweise Verrechnung des betreffenden Steuersatzes, welcher am Einschätzungsorte unter entsprechendem Vermerke in die Wegfallsliste aufzunehmen ist, zu überlassen. Die in § 46, Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene öffentliche Aufforderung ist von der Gemeindebehörde in dem betreffenden Amtsblatte zu erlassen. 642. Die Formulare unter C bis mit C und J bis mit M werden den Gemeinde- behörden in der benöthigten Anzahl unentgeltlich durch die Bezirkssteuereinnahme geliefert. Städten mit mehr als 20,000 Einwohnern wird auf deren Wunsch die eigene Beschaffung dieser Formulare überlassen werden und erhalten dieselben solchenfalls die