— 394 — A. Wegen des Uebergangs der dem Hause Schönburg zeither zustehenden Gerichtsbarkeit auf den Staat und wegen der Regelung der hiermit zusammenhängenden, sowie einiger anderer, die receßherrschaftlichen Verhältnisse berührender Punkte sind zwischen den von Sr. Majestät dem König in der Person der unterzeich— neten Staatsminister hierzu verordneten Bevollmächtigten und den Mitgliedern des Gesammthauses Schönburg, als den Fürsten Otto Friedrich und Alexander, sowie den Grafen Heinrich Gottlob Otto Ernst und Carl Heinrich Wolff Wilhelm Franz, ferner den Prinzen Hugo, Georg und Carl Ernst, allerseits Herren von Schönburg, vertreten durch den Prinzen Georg Herrn von Schönburg, Verhandlungen gepflogen worden, und es ist in Folge derselben mit Allerhöchster Genehmigung, sowie mit ständischer Zustimmung, soweit solche verfassungsmäßig er- forderlich, eine Vereinigung in nachstehender Maaße zu Stande gekommen. §l. Die dem Hause Schönburg zeither zustehende Gerichtsbarkeit geht in ihrem ganzen Umfange auf den Staat über.