— 395 — SII. Das dem Hause Schönburg zeither zustehende Recht der Präsentation zu einer Rathsstelle für das Appellationsgericht zu Zwickau, zur Stelle des Staatsanwalts beim Bezirksgerichte Glauchau und zu einer Rathsstelle für die Kreishauptmannschaft (früher Kreisdirection) zu Zwickau fällt hinweg. Gegen den Verzicht auf diese Präsentations- rechte Seiten des Hauses Schönburg verzichtet die Staatsregierung auf die bisher vom Hause Schönburg nach Abschnitt I, § 3 des Erläuterungsrecesses vom 9. October 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 612) und Punkt VII der Ueber- einkunft vom 22. August 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1865, Seite 95) übernommenen Leistungen. § . Das Gesammthaus Schönburg ist damit einverstanden, daß die Grund= und Hypo- thekenangelegenheiten seiner bisherigen Afterlehen den Gerichtsbehörden der gelegenen Sache überwiesen werden, so daß sich die Thätigkeit der Gesammtkanzlei als Grund- und Hypothekenbehörde für dieselben erledigt. SIV. Das Gesammthaus Schönburg leistet auf das den Fürsten und Grafen Herren von Schönburg zustehende Begnadigungsrecht Verzicht. . Alle mit der Gerichtsbarkeit verbundenen Nutzungen und Lasten gehen auf den Staat über. Die zu dem Zeitpunkte des Uebergangs der Gerichtsbarkeit noch vor- handenen Sportelreste der Schönburgischen Gerichte werden von den Königlichen Ge- richten unentgeltlich eingetrieben und an die Receßherrschaftsbesitzer abgeliefert. Auch sollen die bei den Schönburgischen Gerichten befindlichen alten Deposita, bei denen die Voraussetzungen zur Einleitung des Edictalprocesses zu diesem Zeitpunkte vorhanden sein werden, insoweit die Perceptionsberechtigten des Anspruchs darauf verlustig gehen, dem Gesammthause Schönburg zufallen. Sämmtliche zur Zeit des Uebergangs der Gerichtsbarkeit bei den Schönburgischen Gerichtsbehörden angestellten Beamten werden mit Beibehaltung ihrer Gehalts= und Pensionsansprüche in gleicher Dienststellung, und zwar insoweit Staatsbeamte der gleichen Kategorie Staatsdienereigenschaft haben, unter Verleihung dieser Eigenschaft und des entsprechenden Ranges übernommen, dergestalt, daß durch diese Uebernahme das Gesammthaus Schönburg, beziehentlich die einzelnen Herren Receßherrschaftsbesitzer rücksichtlich ihrer Verpflichtungen aus dem bisherigen Dienstverhältnisse in Ansehung 58