der Uebereinkunft vom 22. August 1862 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1865, Seite 93 fg.) ausgeübt hat; 2. auf das receßmäßige Befugniß, öffentliche Medicinalpersonen anzustellen und an der Anstellung, Verpflichtung und Instruirung von Bergbeamten des Staates Theil zu nehmen; 3. auf alle receßmäßigen Concessions-, Bestätigungs= und Bewilligungsbefugnisse, welche in den §§ 3 bis mit 9, 12, 13, Absatz 1 und 14 des Abschnittes VIII des Erläuterungsrecesses vom 9. October 1835 (Gesetz= und Verordnungs- blatt vom Jahre 1835, Seite 628 fg.) und in Punkt XXIV der Uebereinkunft vom Jahre 1862 anerkannt sind; 4. auf jeden Anspruch auf einen Antheil an den vom Staate in den Receßherrschaften erhobenen Bergwerksabgaben. Die unter 3 gedachten Paragraphen, sowie § 2 des Abschnitts VIII des Er- läuterungsrecesses vom Jahre 1835, die §§ 2, 3, 4 und 5 des Nachtragsrecesses vom 17. November 1856 und die Punkte XXII und XXIV der Uebereinkunft vom 22. August 1862 sind aufgehoben, soweit sie nicht bereits durch Reichsgesetze erledigt sind. Auch treten die in Punkt XXI der Uebereinkunft vom 22. August 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1865, Seite 93 fg.) in Betreff der Errichtung von Gewerbegerichten in den Receßherrschaften getroffenen besonderen Bestimmungen außer Wirksamkeit. Durch den oben unter 1 ausgesprochenen Verzicht auf Rechte in Sacris werden die Patronats= und Collaturrechte, welche dem Gesammthause Schönburg oder einzelnen Receßherrschaftsbesitzern in Bezug auf geistliche oder Kirchendienerstellen im Receßgebiete zustehen, nicht berührt. Der Umfang und die Ausübung der kirchlichen Patronats= und Collaturrechte des Gesammthauses Schönburg richtet sich jederzeit nach den allgemeinen landes= und kirchengesetzlichen Bestimmungen. Die Rechte und Befugnisse, auf welche nach dem Vorstehenden das Gesammthaus Schönburg für das Gebiet der Receßherrschaften verzichtet, gehen auf die nämlichen Behörden über, welche in den andern Theilen des Königreichs die gleichen Rechte und Befugnisse ausüben. Jede Competenz der Gesammtkanzlei bezüglich jener Rechte und Befugnisse kommt in Wegfall. In den Parochien der Städte, in denen nach den bestehenden Vorschriften die Stadt- räthe an den Geschäften der weltlichen Inspection über die Kirchen und kirchlichen Stiftungen Theil nehmen, werden diese Geschäfte von den betreffenden Stadträthen in Gemeinschaft mit den Superintendenten in der Weise besorgt, daß auf den Stadtrath das directorium actorum übergeht, das directorium causae und der Vorsitz aber den Superintendenten verbleiben.