— 400 — In den im Gebiete der Receßherrschaften vorkommenden Fällen des § 101, Abs. 4 der Revidirten Städteordnung (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1873, Seite 313), sowie des Artikel IV, § 12, letzter Absatz der Städteordnung für mittlere und kleine Städte (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1873, Seite 325) hat die Uebertragung der Ortspolizei wo möglich an eine im Receßgebiete befindliche Staats- oder Gemeindebehörde zu erfolgen. 8 XII. Auf Antrag der Receßherrschaftsbesitzer können für die Bezirke ihrer in den Receß- herrschaften belegenen Schlösser besondere Standesämter errichtet werden. 8. XHI. Nachdem das Haus Schönburg sich damit einverstanden erklärt hat, daß seine erst— instanzlichen Verwaltungsbefugnisse auf den Staat übergehen, so wird die Staats- regierung, so lange und soweit staatliche Interessen nicht entgegenstehen, in Glauchau den Sitz einer Bezirksverwaltungsbehörde (Amtshauptmannschaft), eines Bezirksschul- inspectors, eines Bezirksarztes und eines Bezirksthierarztes, resp. der etwa künftig an deren Stelle tretenden Behörden und Beamten belassen. Das Haus Schönburg erklärt sich damit einverstanden, wenn die Staatsregierung den im Receßgebiete zu errichtenden Verwaltungsbehörden auch außerreceßherrschaftliche Orte oder Ortstheile, oder receßherrschaftliche Orte oder Ortstheile an Gerichts= und Verwaltungsbehörden, die nicht im Receßgebiete ihren Sitz haben, mit zuzuweisen für angemessen erachten sollte. SXIV. Die Ernennung der Beamten der in § XllI gedachten Bezirksverwaltungsbehörde (Amtshauptmannschaft), des Bezirksschulinspectors, des Bezirksarztes und des Bezirks- thierarztes, beziehentlich derjenigen Behörden und Beamten, welche etwa künftig unter einer anderen Benennung an die Stelle der vorgenannten treten, erfolgt durch die Staatsregierung. Der Aufwand für die mehrgenannten Behörden und Beamten, deren dienstliche Rechtsverhältnisse denjenigen der übrigen vom Staate angestellten Beamten derselben Kategorie völlig gleich sind, wird budgetmäßig aus der Staatskasse übertragen, ebenso wie die von denselben verdienten Sporteln und dergleichen Einnahmen zur Staatskasse fließen. Die Staatsregierung verzichtet auf die Rückforderung des durch die Einsetzung und das seitherige Bestehen der Verwaltungs-Commission zu Glauchau und durch die damit zusammenhängenden Einrichtungen der Staatskasse erwachsenen Aufwands.