— 401 — 8XV. Der Gesammtkanzlei verbleibt, soweit nicht ihre Competenz vermöge des gegen- wärtigen Abkommens und in Folge der neuen Behörden-Organisation auf andere Be— hörden übergeht, ihr bisheriger Wirkungskreis und innerhalb desselben, insbesondere auch bezüglich der ihr obliegenden Bearbeitung der Schönburgischen Haussachen, der Charakter einer öffentlichen Behörde. Der Kanzleidirector soll den Rang eines König- lichen Regierungsrathes erhalten und nach dem Dienstalter rangiren. Dem Kanzleidirector ist von der Verpflichtung und Einweisung der Vorstände der Königlichen Gerichts= und Verwaltungsbeamten im Receßgebiete sowie der Stellvertreter vorher Nachricht zu geben. S XVI. Die Receßherrschaftsbesitzer können für die Centralverwaltung ihrer Herrschaften Dominialkanzleien errichten, an welche die Behörden in den Angelegenheiten, welche nicht die Person der Receßherrschaftsbesitzer betreffen, sich wenden können. S XVII. Sämmtlichen Mitgliedern der Fürstlich Schönburgischen Linie wird das Prädikat: „Durchlaucht“, sämmtlichen Mitgliedern der Gräflichen Linie das Prädikat: „Erlaucht" zugestanden. SXVIII. Auf die gegenwärtige Uebereinkunft haben die Stipulationen des Erläuterungs- recesses, Abschnitt IX, § 1, 2 und 3, Abs. 1 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 630) ebenfalls Anwendung zu leiden; es entscheidet jedoch in den dort gedachten Rechtsstreitigkeiten nach dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 in erster Instanz das künftige Königliche Landgericht zu Dresden, in zweiter Instanz derjenige Civilsenat des Oberlandesgerichts, dem sich der Präsident dieses Gerichtshofes nicht angeschlossen hat, in dritter Instanz das Plenum des Ober- landesgerichts unter Ausschluß der bei der Entscheidung in zweiter Instanz betheiligt gewesenen Mitglieder. S XIX. Insoweit nicht die vorstehenden Vereinbarungen eine Abänderung enthalten, be- wendet es allenthalben bei den jetzt noch in Kraft stehenden Bestimmungen der mit dem Gesammthause Schönburg abgeschlossenen Reresse. 8 XX. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt den 1. December 1878 in Wirksamkeit. Es ver- pflichtet sich jedoch das Haus Schönburg, in der Zwischenzeit bei seinen Gerichten An- 1878. 59