— 406 — späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der obengedachten Zechen— bahnen. 82. Hinsichtlich des bei der Erpropriation für diese zechenbahnen zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. .3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. & 4. Bei dem Baue der gedachten Zechenbahnen werden nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne die Fluren von Hohndorf und Gersdorf betroffen. Dresden, am 14. September 1878. Ministerium des Innern. Für den Minister: Schmaltz. Pfeiffer lI. 3 77. Bekanntmachung die Bewilligung einer in dem Regulativ für die Sparkasse in der Stadi Hartenstein enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; vom 18. September 1878. Mit Allerhöchster Genehmigung ist der Stadtgemeinde Hartenstein auf Ansuchen für die von derselben errichtete Sparkasse in der Stadt Hartenstein die in der nachstehend abgedruckten Bestimmung des bezüglichen Regulativs. enthaltene Ausnahme von be- stehenden Gesetzen bewilligt worden. Dresden, am 18. September 1878. Ministerium der Justiz. v. Abeken. Rosenberg.