Der wohnhaft zu früher wohnhaft zu geboren zu Sohn des und dessen Ehefrau. beide wohnhaft zu und die wohnhaft zu geboren zu Tochter des und einer Ehefrau beide wohnh aft zu — 408 — G. Ausgebotsbescheinigung. den geb. den geb. wollen die Ehe mit einander eingehen. Der unterzeichnete Standesbeamte bescheinigt hiermit, daß das Aufgebot vorschrift- mäßig durch Aushang am vom zu ..... 18. erfolgt ist und daß Chehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. (Siegel.) , den 18 Der Standesbeamte.