— 411 — & 81. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Stauchitz betreffend; vom 19. October 1878. Jn Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes wird eine Erweiterung des schon seit längerer Zeit unzulänglichen Bahnhofs Stauchit an der Riesa-Chemnitzer Staatseisenbahnlinie erforderlich. Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: & 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die fragliche Erweiterung des Bahnhofs Stauchitz in Anwendung zu bringen. 422. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beobach- tenden Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 3 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren von Stauchitz und Dösitz betroffen. Dresden, am 19. October 1878. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm.