— 412 — As 82. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemocratie betreffend; vom 23. October 1878. Zur Ausführung des 8 29 des mit dem Tage der Verkündigung in Kraft tretenden Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemocratie vom 21. October dieses Jahres (Seite 351 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1878) wird hierdurch bekannt gemacht, daß in hiesigen Landen unter der, in jenem § 29 enthal- tenen Bezeichnung „Landespolizeibehörde“ die Kreishauptmannschaften, und unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“ die Polizeidirection in Dresden, die Amtshauptmann- schaften, die Verwaltungscommission für die Schönburgschen Receßherrschaften, die Polizeiämter in Leipzig und Chemnitz, und in den übrigen Städten mit Revidirter Städteordnung die dasigen Stadträthe, sowie, hinsichtlich der Vereinszusammen- künfte und Versammlungen innerhalb der in der Verordnung vom 22. August 1874 (Seite 126 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) bestimmten Com- petenzgrenzen, in den mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister und in den Landgemeinden die Gemeindevorstände zu verstehen sind. Dresden, am 23. October 1878. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Gebhardt. 83. Verordnung, die Zahl und Eintheilung der Ephoralbezirke betreffend; vom 2. November 1878. Auf Grund der ständischen Verhandlungen über das Staatsbudget und nach Gehör der evangelisch-lutherischen Landessynode verordnet, im Einverständnisse mit dem Königlichen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts und mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister, was die Ephorien in den Schönburgschen Receßherrschaften anlangt, auf Grund der mit der Verordnung vom 30. October dieses Jahres (Seite 393 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom