— 414 — Die von ihnen als Superintendenten bezogene feste Besoldung wird ihnen nach dem Betrage von zwei Dritttheilen fortgewährt. Bei Berechnung ihres Diensteinkommens für die Zwecke der Pension ist dieser Betrag voll in Anrechnung zu bringen. 66. Die Entschließung wegen Bestellung von Hilfskräften für einzelne besonders umfangreiche Superintendenturen, nach Befinden Beauftragung der als solche außer Activität tretenden Superintendenten mit einzelnen oder einer gewissen Classe von Ephoralgeschäften, bleibt vorbehalten. Dresden, den 2. November 1878. Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. Uhde. Vogel.