— 434 — durch energische Anwendung der in § 5, Abs. 4 und 6 des Volksschulgesetzes geordneten Strafen zu begegnen. Wegen rechtzeitiger An= und Abmeldung fortbildungsschulpflichtiger Schüler hat sich der Schulvorstand mit der Ortsobrigkeit zu vernehmen. Die hierüber getroffenen Bestimm- ungen sind in die Localschulordnung aufzunehmen. & 7. Die Lehrer der Fortbildungsschule haben mit gleicher Hingabe die Fortbildung der ihnen anvertrauten Schüler in den für das bürgerliche Leben nöthigen Kenntnissen und Fertigkeiten, wie die sittlich-religiöse Hebung und Erziehung derselben zu pflegen. Lehrmethode und Disciplin haben sie den besonderen Anforderungen der Fort- bildungsschule entsprechend einzurichten. Der Unterricht in der Fortbildungsschule ist daher thunlichst solchen Lehrern zu übertragen, welche diese Anforderungen zu erfüllen tüchtig sind. Fortbildungsschulen, deren Disciplin oder Leistungen nicht befriedigen, sind von den Orts= und Bezirksschulinspectoren besonders häufig zu revidiren. §& # . Die den Schulvorständen in § 14, Abs. 7 des Volksschulgesetzes nachgelassene Genehmigung der Befreiung vom Besuche der Fortbildungsschule ist auf besondere Fälle zu beschränken. Als ein solcher kann die Erlangung der nach dem Ziele der betreffenden Fort- bildungsschule erforderlichen Reife angesehen werden. Darüber, ob diese Reife vorhanden, entscheidet in jedem einzelnen Falle der Lehrer mit dem Ortsschulinspector (Director), über die Befreiung selbst der Schulvorstand. Die Schulvorstände haben jede nach § 14, Abs. 7 des Volksschulgesetzes gewährte Befreiung der Bezirksschulinspection anzuzeigen. Dresden, den 4. November 1878. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Dr. v. Gerber. Götz. & 86. Bekanntmachung, den Lehrplan für den Unterricht in einfachen Volksschulen betreffend; vom 5. November 1878. Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat in Gemäßheit § 37, alin. 1, Punkt 11 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873