— 436 — 8 2. Religions- und Sittenlehre. Hinsichtlich der Neligions- und Sittenlehre hat es bei den Vorschriften des mittelst Bekanntmachung vom 27. November 1876 veröffentlichten Lehrplans für den Unter- richt in der Religions= und Sittenlehre in Volksschulen (Seite 503 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) und beziehentlich der Bekanntmachung, den reli- giösen Memorirstoff in evangelischen Volksschulen betreffend, vom 19. September 1877 (Seite 286 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1877), zu bewenden. 83. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben. Der Sprachunterricht soll die Schulkinder sowohl zum Verständniß, als auch zu richtigem mündlichen und schriftlichen Gebrauch der hochdeutschen Sprache befähigen, zugleich aber Herz und Sinn der Jugend durch Einführung in die volksthümliche Lite— ratur veredeln helfen. Zu diesem Zwecke ist auf die Pflege der sprachlichen Bildung auch in allen anderen Lehrstunden Bedacht zu nehmen. Der Sprachunterricht umfaßt Sprechübungen, Lesen, Schreiben und — als Mittel zum Zwecke — die elementare Behandlung der deutschen Sprachlehre. Diese Fächer sind in Beziehung auf einander zu betreiben. a. Sprechübungen. Bei den Sprechübungen ist einestheils auf Reinheit und Deutlichkeit der Aussprache, anderntheils auf Richtigkeit, Sicherheit und Ordnung des mündlichen Gedankenaus- drucks hinzuwirken. Dieselben knüpfen sich zunächst vorzüglich an die Gegenstände des Anschaunngs- unterrichts (§ 6), später namentlich an den Inhalt des Lesebuchs. Einige Lesestücke (prosaische und poetische) sind von den Schülern aller Stufen zu memoriren und mit Ausdruck vorzutragen. Außerdem soll die Sprechfertigkeit durch Forderung vollständiger Antworten, wieder- holender Erzählungen und Beschreibungen, bündiger Lösung von Aufgaben und über- sichtlicher Zusammenfassung entwickelter Gedanken bei jedem Unterrichte thunlichst ge- fördert werden. In wendischen Schulen. ist von Beginn der Schulzeit darauf zu halten, daß die Kinder auch in deutscher Sprache sich ausdrücken lernen.