— 444 — 8 10. Weibliche Handarbeiten. Durch diesen Unterricht sollen die Schülerinnen zur Ausführung der im häuslichen Leben unentbehrlichen Handarbeiten (Stricken, Nähen, Wäschezeichnen, Ausbessern, Zuschneiden) befähigt werden. Der Unterricht hat in der Regel mit dem fünften Schuljahre zu beginnen. 8 1I. Stundentabellen. Die Minimalzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden ist auf die einzelnen Classen und Lehrfächer nach folgenden Stundentabellen zu vertheilen: a) In zweiclassigen Schulen. J Stundenzahl. L 4 4 » ehrfacher" Cr.11. Cr.1. Reltgtons-undS1ttenlehre.. 3 4 Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben . 6 6 Rechnen . 3 3 Formenlehre vergl. 65. alin. 2) — Realiinn — 3 bez. Anschauungsunterricht mit Heimathskunde 2 Gesang ... 1 Zeichnen .. — 1 Sa. 14 18 Turnen — 2 Weibliche Handarbeiten — 2 Wird für Formenlehre eine besondere Lection angesetzt, so ist die den Realien zugewiesene Zeit entsprechend zu beschränken.