— 447 — Aland (Nerfling, Idus melanotus) Barbe (Barbus fluviatilis) Döbel (Squalius cephalus) .20 Centimeter, Karpfen (Cyprinus carpio) Schlei (Tinca vulgarissgss , Forelle (Bach-, Berg-, Stein-, Wald-, Gold-, Schwarz- Forelle, Salmo fario) . . Aalraupe (Lota vulgaris) Asch (Aesche, Thymallus vulgaris) Karausche (Carassius vulgaris) . KleineMaräne(Coregonusalbula). . 15 Rothfeder (Scardinius erythrophthalmus) Barsch (Perca fluviatilis) 13 Rothauge (Plötze, Leuciscus rutilus) Schmerle (Cobitis barbatula) Weißfisch (Alburnus luciduss 0) Fische der unter lit. b bemerkten Arten, welche das daselbst bemerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie beim Fischen in nicht geschlossenen Gewässern lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen. Dasselbe hat auch mit etwa aufgefundenem Fischsamen (Fischlaich) zu geschehen. 8 2. Fische der in § 1 unter lit. b bezeichneten Arten, welche die dort angegebenen Längenmaße nicht halten, ingleichen Fischsamen (Fischlaich), insoweit nicht rücksichtlich desselben die in § 5 gedachten Ausnahmen gestattet sind, dürfen weder feilgeboten, noch verkauft werden, ohne Unterschied, ob sie aus nicht geschlossenen Gewässern — siehe § 1 — oder aus den im zweiten Absatze des § 1 des Gesetzes vom 15. October 1868 näher bezeichneten Gewässern — geschlossene Gewässer — gewonnen sind — siehe jedoch § 5 Absatz 2. 6# 3. Die nachbenannten Fischarten dürfen, insoweit nicht die am Schlusse dieses Paragraphen gedachte Ausnahme eintritt, während der beigesetzten Zeiten in nicht ge- schlossenen Gewässern — siehe § 1 — nicht gefangen, sowie, gleichviel ob sie aus nicht geschlossenen oder aus geschlossenen — siehe § 2 — Gewässern herrühren, weder feil- geboten, noch verkauft oder zum Zwecke des Verkaufs versendet werden: Stor Venker (Sandar,) in “ Iett vom Rapfen (Raapfen, Rapf, Schied) 5 4 55 Jun mit Blei (Brachsen, Brasse) em 9. Juni, 65“