— 448 — Maifisch (Alse) Finte Aland (Nerfling) Barbe Döbel . Schlei.. in der Zeit vom Asch (Aesche) 10. April bis mit Karausche. . dem 9. Juni, Rothfeder Barsch. .. Rothauge (Plötze) Schmerl Weißfisch Große Maräne (Madue- Maräne) Kleine Marän Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strandlachs, Trump) Forelle (Bach-, Berg-, Stein- Wald., Gold. Schwarz-Forelle) in den Monaten September, October, November, December, Aalraupe in den Monaten December und Januar. Es dürfen jedoch solche Fische, welche während der für dieselben festgesetzten Schon- zeit bei dem Abschlagen eines geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässers, welches an sich nothwendig gewesen und nicht blos der Fischerei wegen erfolgt ist, gefangen worden sind, innerhalb der Schonzeit und ohne Rücksicht auf ihr Längenmaß feilgeboten und verkauft werden. Es darf dies aber nicht im Umherziehen und nur auf Grund einer, von einem Gemeindevorstande oder einer anderen Ortspolizeibehörde ausgestellten Bescheinigung darüber geschehen, daß die betreffenden Fische bei einer Gelegenheit der vorgedachten Art gefangen worden sind. # 4. Lachse dürfen a) in der Elbe in der Zeit vom 10. April bis mit dem 9. Juni, b) in den übrigen Flüssen und Bächen in der Zeit vom 15. October bis mit dem 14. December nicht gefangen werden. Es kann jedoch von der Kreishauptmannschaft zu Dresden den in der Elbe Fischereiberechtigten auf deren Ansuchen das Fangen von Lachsen in der Elbe während in der Zeit vom 15. October bis mit dem 14. December,