— 451 — 88. Verordnung, die weitere Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1878 und 1879 vom 5. Juli 1878 betreffend; vom 9. November 1878. Zu weiterer Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1878 und 1879 vom 5. Juli dieses Jahres (Seite 116 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1878) wird für das Jahr 1879 mit Rücksicht auf die in demselben stattfindende Erhebung eines Zuschlags zur Einkommensteuer nach Höhe von fünfzig Procent eines ganzen Jahresbetrags derselben Folgendes verordnet: &1. Die Einkommensteuer ist in drei Terminen zu entrichten. Es wird daher zwischen die in § 5 der Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 betreffend, vom 11. October dieses Jahres (Seite 225 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1878) auf den 30. April und 30. Sep- tember bestimmten beiden Einkommensteuertermine ein weiterer Termin eingeschoben und auf den 15. Juli hiermit festgesetzt. § 2. Mit Bezug auf § 41, Abs. 2 der im § 1 gedachten Ausführungsverordnung wird das derselben beigegebene Schema M durch das unter O hier angefügte Schema ersetzt. 6#3. Die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer wird auf zwei Procent und die Gebühr für die übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Ein- kommenstenergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte für diejenigen Gemeinden, welchen die Anlegung der Ortscataster übertragen ist, auf acht Zehntel Procent, für die übrigen Gemeinden dagegen auf vier Zehntel Procent der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeträge festgesetzt. Dresden, am 9. November 1878. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. . Dietzel.