— 458 — Stempelabgabe und zur Abstempelung befugt sind (Ziffer I, Abs. 2 der Aus- führungsvorschriften)t unter III rc.; unter IV diejenigen Amtsstellen, welche nur zur Abstempelung der von Reisenden oder Schiffern vom Auslande eingeführten Spielkarten ermächtigt sind. Berlin, den 2. November 1878. Der Reichskanzler. In Vertretung: Hofmann.