— 466 — Verwaltungsbehörde ertheilter Legitimationsschein erforderlich ist, der Steuer vom Ge— werbebetriebe im Umherziehen. & 2. Ausnahmen von der Regel des § 1 treten nur in folgenden Fällen ein: 1. Wer rohe Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obst- baues im Umherziehen feilbieten will, bedarf hierzu keines Legitimationsscheins, ist aber zur Lösung eines Gewerbescheins verpflichtet, wenn er diese Erzeugnisse nicht selbst gewonnen hat (vergl. jedoch § 25, Abs. 1 und 2). 2. Der im Umherziehen betriebene Aufkauf von Waaren zum Zwecke des Wieder- verkaufs unterliegt der Steuer auch dann, wenn zu dem Betriebe desselben nach den Bestimmungen in § 55 am Schlusse und in § 58 unter 1 der Reichs- gewerbeordnung kein Legitimationsschein oder doch nur ein solcher von der Unterbehörde erforderlich ist. Zu beachten ist jedoch hierbei, daß Derzjenige, welcher den Aufkauf von Waaren zum Zwecke des Wiederverkaufs gewerbsmäßig betreibt und in Sachsen oder einem anderen zum Deutschen Reiche gehörigen Bundesstaate ein stehendes Gewerbe angemeldet hat, nach der Bestimmung in §2 unter 1b des Gesetzes der Steuer dann nicht unterliegt, wenn er nicht auch die Waaren im Umherziehen feilbietet. 3. Gewerbetreibende, welche a) bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen und anderen außer- gewöhnlichen Gelegenheiten solche Waaren, hinsichtlich deren dies von den zuständigen Behörden gestattet ist, außerhalb ihres Wohnorts feilbieten (§ 2, Abs. 3 des Gesetzes), b) selbstgewonnene Waaren, hinsichtlich deren dies nach Landesgebrauch her- gebracht ist, zu Wasser verfahren und vom Fahrzeuge aus feilbieten (§ 2, Abs. 5 des Gesetzes), c) außerhalb des Wohnorts, aber innerhalb des Gemeindebezirks und der etwa dem Gemeindebezirke gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ein Gewerbe im Umherziehen betreiben (§ 2, Abs. 6 des Gesetzes), d) Verzehrungsgegenstände, die zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, im Umherziehen feilbieten (§ 2, Abs. 7 des Gesetzes), bedürfen auch in denjenigen Fällen keines Gewerbescheins, in denen sie einen Legitimationsschein einer höheren Verwaltungsbehörde nöthig haben. # 3. Der Gewerbebetrieb, welcher am Wohnorte oder am Orte der gewerblichen Niederlassung oder zwar außerhalb desselben, aber lediglich auf vorgängige Bestellung stattfindet, unterliegt nicht der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen. Ebenso sind Personen, welche zum Betriebe eines stehenden Gewerbes innerhalb des Deutschen Reichs befugt sind (§ 42 der Reichsgewerbeordnung) und von ihrem