— 469 — Im Uebrigen finden die in § 3 unter 1, 3 und 4 des Gesetzes getroffenen Bestimmungen auf die Angehörigen der unter 2 bis mit 4 genannten Staaten ebenso Anwendung, wie auf alle sonstigen Ausländer, zu deren. Gunsten keine Verträge bestehen, und auf welche neben den vorgedachten Bestimmungen auch die Bestimmung in § 3 unter 2 des Gesetzes anzuwenden ist. *12. Ausländer, welche in einem deutschen Staate ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben, sind hinsichtlich der Beitragspflicht zur Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen den Inländern gleichzuachten. Auf dieselben leiden daher die Vorschriften in §§ 3 und 10 des Gesetzes keine Anwendung. 13. Ausländer, welche in Sachsen in nicht größerer Entfernung als 15 Kilo- meter von der Grenze gegen das Ausland selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Jagd und des Fischfangs feil- bieten, sind deshalb nicht zur Steuer heranzuziehen, selbst wenn sie zu diesem Gewerbe- betriebe nach Punkt 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März 1877 (Seite 203 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1877) eines Legitimations- scheins bedürfen. Ausländer, welche ausschließlich den Verkauf oder Aufkauf roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues im gewöhnlichen Grenzverkehr im Umherziehen betreiben, bedürfen hierzu nach der angezogenen Bekanntmachung keines Legitimationsscheins, sind aber unbeschadet der Bestimmungen in § 3 unter 3 und 4 des Gesetzes beim Betriebe des Aufkaufs unbedingt und beim Betriebe des Verkaufs unter der Voraussetzung gewerbescheinpflichtig, daß die feilgebotenen Er- zeugnisse nicht von ihnen selbst gewonnen sind, oder daß sie ihren Gewerbebetrieb über mehr als 15 Kilometer, von der Grenze gegen das Ausland gerechnet, erstrecken. 14. Von der im Schlußsatze des § 3 des Gesetzes dem Finanz- Ministerium ertheilten Ermächtigung, Ausländern das Feilbieten selbstverfertigter Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, im Umherziehen innerhalb eines näher zu bestimmenden, nicht über 15 Kilometer von der Grenze zu erstreckenden Bezirks gewerbesteuerfrei zu gestatten, wird in Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen ein solcher Gewerbebetrieb der Ausländer zur Befriedigung von Bedürfnissen diesseitiger Grenzbewohner dient. Gesuche, welche hierauf gerichtet sind, haben nur dann Aussicht auf Berücksichtigung, wenn sie von den Behörden der betheiligten in- ländischen Gemeinden entweder angebracht oder doch befürwortet werden. Dergleichen Gesuche sind bei dem Kreissteuerrathe schriftlich anzubringen und von diesem dem Finanz-Ministerium zur Entschließung vorzulegen. 15. Die Festsetzung der Steuer vom Gewerbebetriebe! im umherziehen. erfolgt: 1878. 68 Zu S§ 3 und 10 des Gesetzes. Zu 83 unter 1 des Gesetzes. Zu § 3, Schlußsatz des Gesetzes. Zu 8 5 des Gesetzes.