— 470 — A. in den Fällen, in welchen zur Ausübung dieses Gewerbebetriebs in Sachsen die Ertheilung eines Legitimationsscheins von einer Königlich Sächsischen Kreishaupt— mannschaft oder die Ausdehnung des von einer Behörde eines anderen deutschen Bundes- staats ertheilten Legitimationsscheins durch eine Königlich Sächsische Kreishauptmann- schaft (vergl. § 58, Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung und Punkt 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März 1877, Seite 204 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1877) erforderlich ist, ausschließlich durch den Kreissteuerrath, B. in denjenigen Fällen dagegen, in welchen es zur Ausübung des steuerpflichtigen Gewerbebetriebs in Sachsen überhaupt keines Legitimationsscheins oder nur eines solchen von der Unterbehörde bedarf, oder in welchen der Gewerbebetrieb in Sachsen auf Grund eines von einer höheren Verwaltungsbehörde eines anderen Bundesstaats für das ganze Deutsche Reich ausgestellten Legitimationsscheins ohne vorherige Ausdehnung des letzteren ausgeübt werden kann, 1. dafern das Gewerbe besteht a) in dem Verkaufe oder Aufkaufe von groben Holz-, Blech-, Draht-, Eisen-(Messern, Gabeln, Scheeren, Sensen, Sicheln 2c.), Thon-, Glas-, Bürstenbinder--, Korb- macher-, Siebmacher= und Seilerwaaren, Band, Garn, Zwirn, Fingerhüten, Hefteln, Knöpfen, Nadeln, Schnallen, Blumen, Blumenzwiebeln, Gartengewächsen, Sämereien, Pflanzen, Kämmen, groben Hornwaaren, Kienruß, Pech, Theer, Wagenschmiere, Wachs, Wichse, Zünd- hölzern, Feuerschwamm, Feuersteinen, Filz-, Holz-, Tuchschuhen, Filz-, Holz-, Tuchpantoffeln, Einlegesohlen aus Filz oder Roßhaaren, Putzerde, Putzpulver, Putzsteinen, Wetzsteinen, allenthalben ohne Mitführung von Begleitern oder Fuhrwerken, ingleichen im Verkaufe von Federvieh, Schafen oder Schweinen unter Mitführung von nicht mehr als 2 Begleitern, b) in dem Darbieten gewerblicher Leistungen, als Dachdecker, Drahtbinder, Kammerjäger, Kesselflicker, Pianofortestimmer, Schleifer, Siebmacher, Viehschneider,