— 471 — durch die dem Kreissteuerrathe nachgeordnete Behörde und zwar für Städte durch den Stadtrath und für das platte Land durch die Bezirkssteuereinnahme, 2. in anderen als den unter 1 speciell hervorgehobenen Fällen durch den Kreissteuerrath. Werden die unter B, 1 bezeichneten Gewerbe in Verbindung mit anderen daselbst nicht aufgeführten Gewerben betrieben, oder werden bei Ausübung der unter 1a be- zeichneten Gewerbe Begleiter oder Fuhrwerke beziehentlich Begleiter in größerer als der daselbst ausdrücklich bezeichneten Anzahl mitgeführt, so erfolgt die Festsetzung der Steuer ebenfalls durch den Kreissteuerrath. & 16. Jede Anmeldung eines steuerpflichtigen Gewerbebetriebs im Umherziehen muß den Vorschriften in § 5 des Gesetzes entsprechend eine genaue Bezeichnung der Person, der Art und des Gegenstands des Gewerbebetriebs, der Anzahl der etwa mit- zuführenden Begleiter, Fuhrwerke oder Wasserfahrzeuge und außerdem zur Gewinnung der erforderlichen Unterlagen für die Steuerabmessung eine nähere Angabe über die Verrichtungen der Begleiter, über die Beschaffenheit der Fuhrwerke — ob ein= oder mehrspännig —, über die Tragfähigkeit der Wasserfahrzeuge und über die Bestimmung der Transportmittel — ob solche zum Waarentransport oder zur Beförderung der Person und des Geräthes 2c. benutzt werden sollen — enthalten. Befindet sich der Gewerbetreibende im Besitze eines Legitimationsscheins von einer höheren Verwaltungsbehörde eines anderen Bundesstaats, welcher ihn zur Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen in Sachsen berechtigt, oder dessen Ausdehnung auf einen sächsischen Bezirk nachgesucht werden soll, so ist derselbe der Anmeldung bei- zusügen. Die Behörde, bei welcher die Anmeldung erfolgt, hat darauf zu achten, daß die Anmeldung den vorstehenden Vorschriften genau entspricht und Dasjenige vollständig enthält, was nach § 22 als Unterlage für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht kommt. Bei Unvollständigkeit der Anmeldung hat die Behörde den Anmeldenden zu deren Vervollständigung zu veranlassen, nach Befinden auch demselben noch bestimmte Fragen zur Beantwortung vorzulegen und ihn zur Auskunftsertheilung über die bei Beurtheilung des Umfangs seines Gewerbebetriebs in Betracht zu ziehenden Umstände anzuhalten. Ist die Behörde, bei welcher die Anmeldung erfolgt, nicht selbst zur Fest- setzung der Steuer zuständig, so hat sie sich bei Weitergabe der Anmeldung gutachtlich darüber zu äußern, welcher Steuersatz ihrer Ueberzeugung nach unter den obwaltenden Umständen einzutreten haben möchte. #17. Die Anmeldung des Gewerbebetriebs (§ 16) ist in den § 15 unter A be- zeichneten Fällen mit dem Antrage auf Ertheilung oder Ausdehnung des Legitimations- 68“ Zu 85 des Gesetzes. Zu §5 des Gesetzes.