— 475 — Die Bezirkssteuereinnahmen haben die Rechnungen über die Steuer vom Gewerbe— betriebe im Umherziehen spätestens bis zum Ablauf des Monats Januar des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres an die Finanzrechnungsexpedition einzusenden. Die etwa Seiten der Gewerbetreibenden nicht zur Einlösung gelangenden Gewerbe— scheine sind von den Stadträthen bei den vierteljährlichen Steuerablieferungen gleich— zeitig mit den Heberegistern an die Bezirkssteuereinnahme einzusenden und von dieser nebst den bei ihr von den Gewerbetreibenden nicht abgehobenen Gewerbescheinen der Jahresrechnung beizufügen. Auf dergleichen Gewerbescheinen darf der die Steuerzahlung betreffende Quittungsvermerk noch nicht ausgefüllt sein. Die Bezirkssteuereinnahmen sind ermächtigt, für solche Landgemeinden, in deren Bezirken Personen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, in größerer Anzahl wohnhaft sind, die Erhebung der Steuer und der Legitimationsscheingebühren, sowie die Aushändigung der Gewerbescheine und beziehentlich Legitimationsscheine den Gemeinde— vorständen zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, sind die Gemeindevorstände von der Bezirkssteuereinnahme mit Heberegistern zu ver— sehen und gelten für die betreffenden Gemeindevorstände allenthalben die in diesem Paragraphen für die Hebebehörden im Allgemeinen und speciell für die Stadträthe gegebenen Bestimmungen einschließlich derjenigen über den Bezug der Hebegebühr. Die Beauftragung der Gemeindevorstände mit diesem Geschäfte kann von der Bezirks— steuereinnahme jederzeit zurückgezogen, auch kann dieselbe von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum nach Maßgabe des vorhandenen Bedürfnisses beschränkt werden. 821. Zur Beaufsichtigung des Gewerbebetriebs im Umherziehen in steuerlicher Hinsicht sind alle Behörden, welchen die Gewerbepolizei übertragen ist, und neben den— selben auch die für die Verwaltung der directen Steuern eingesetzten Behörden, sowie die Polizei-, Grenz= und Steueraufsichtsbeamten zuständig. Die Aufsichtsbeamten sind verpflichtet, Personen, welche ein steuerpflichtiges Ge- werbe im Umherziehen betreiben, zur Vorzeigung des Gewerbescheins aufzufordern und für den Fall, daß sie dergleichen Personen ohne Gewerbeschein betreffen oder der Ge- werbebetrieb derselben mit dem Gewerbescheine beziehentlich Legitimationsscheine nicht im Einklange steht, hiervon in Städten dem Stadtrathe und für das platte Land der Bezirkssteuereinnahme Anzeige zu erstatten. Vermögen sich die betroffenen Personen nicht gehörig auszuweisen, oder verweigern sie die Vorzeigung des Gewerbescheins, oder haben dieselben innerhalb Sachsens keinen Wohnsitz, so sind sie in Städten bei dem Stadtrathe und auf dem platten Lande bei dem Gemeindevorstande zur weiteren Verfolgung der Sache (§ 27, Abs. 3) zu gestellen. Zu § 7 des Gesetzes.